Hallo Jana,
auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
Darüber hinaus sind auf die Wartezeiten Monate anzurechnen, die sich ergeben:
ab 01.04.1999 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und
ab 01.01.2013 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).
Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung zählen nicht zu den Grundrentenzeiten .
Fordern sie sich hinsichtlich der Bewertung bzw. Anrechnung eine Rentenauskunft mit ergänzenden Anlagen vom Rentenversicherungsträger an.