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Experten-Antwort

Versicherungspflicht?

von Naturliebhaber12.11.2018 | 17:39
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Guten Tag liebe Forum Teilnehmer, ich habe folgende Frage, die nichts mit einer EM-Rente zutun hat; aber vielleicht kann mir hier ein fachlicher Rat gegeben werden. Ich arbeite in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, natürlich ganz normal mit den dazugehörigen sozialversicherungspflichtigen Abgaben. Jetzt habe ich die Möglichkeit bekommen an der hiesigen VHS über einen sogenannten Honorarvertrag im Servicebereich (Pforte e.t.c) Abenddienste zu leisten. Das dies ja keine Lehrtätigkeit ist, wird mir die Stunde mit 12,- Euro Vergütung abgegolten. Der Umfang der Tätigkeiten kann varrieren, jedoch rechne ich mit ca. 12-Wochen-Stunden (kann auch mehr werden). Besteht bei dieser Tätigkkeit eine Versicherungspflicht bei der Renten- und Krankenversicherung? Für eine Antwort wäre ich dankbar. Michael

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Naturliebhaber,

Selbständige mit einem Auftraggeber sind grundsätzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch für drei Jahre befreien lassen.

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6 Antworten

Rentenuschiam 12.11.2018 | 18:20
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (über die KV kann ich nichts sagen). Gemäß § 2 SGB VI sind selbständig tätige Personen, die "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind" versicherungspflichtig. Je nach Verdienst könnte aber die Versicherungfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit greifen. Sie können sich für die ersten 3 Jahre nach Beginn der Tätigkeit auch von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Schön zusammengefasst können Sie das auch noch einmal hier nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… MfG
W*lfgangam 12.11.2018 | 21:53
Hallo Michael, Klartext: Lassen Sie sich von dem Arbeitgeber nicht dahingehend *verarschen, dass er Honorarvertrag über den Arbeitsvertrag drüberschreibt. Es kommt auf den Inhalt der Tätigkeit an, und der deutet auf eine simple abhängige Beschäftigung hin - siehe Beitrag von @Rentenuschi. Dass es heute immer noch Arbeitgeber gibt, die nicht in der Neuzeit der 'Scheinselbständigkeit' angekommen sind (hier VHS, die besonders sensibilisiert sein sollten aufgrund der 'Vorkommnisse' von vor rd. 20 Jahren) überrascht mich. Na, dann zahlen die später eben nach Betriebsprüfung die RV-Beiträge nach :-) Gruß w. PS: Sollte Ihnen nur dieser Vertragsinhalt vorlegt werden, haben Sie anschließend die Möglichkeit das im Rahmen einer Statusfeststellung mit der DRV zu klären - oder bereits/zuerst mit Ihrer Krankenkasse, als beitragseinziehende Stelle. PPS: Rentenrechtliche Auswirkungen wären zwar marginal für Sie, ist aber nicht Inhalt dieser Frage/wie ist es rechtlich zu sehen – trotzdem entgehen Ihnen ein paar EUR Monatsrente pro Jahr Pförtnerbeschäftigung.
Michaelam 12.11.2018 | 23:22
Guten Abend, vielen Dank an euch für die zügige Beantwortung. Nicht, dass meine Angaben falsch verstanden wurden. Mein erster Arbeitgeber ist nicht die VHS. Die VHS bietet in fast allen Bereichen, mit Ausnahme ihrer eigenen Verwaltungsmitarbeiter, Honorar Beschäftigungen an. Dozenten, Pforte, Service...e.t.c Ich wollte das ja nur nebenberuflich betreiben; von daher war es mir wichtig zu erfahren, wie die einzelnen Versicherer diesen Sachverhalt bewerten. M.f.G Michael
Michaelam 12.11.2018 | 23:22
Guten Abend, vielen Dank an euch für die zügige Beantwortung. Nicht, dass meine Angaben falsch verstanden wurden. Mein erster Arbeitgeber ist nicht die VHS. Die VHS bietet in fast allen Bereichen, mit Ausnahme ihrer eigenen Verwaltungsmitarbeiter, Honorar Beschäftigungen an. Dozenten, Pforte, Service...e.t.c Ich wollte das ja nur nebenberuflich betreiben; von daher war es mir wichtig zu erfahren, wie die einzelnen Versicherer diesen Sachverhalt bewerten. M.f.G Michael
W*lfgangam 13.11.2018 | 00:31
Zitat von Michael anzeigenausblenden
Hallo Michael, nochmal zur Klarstellung: JEDER AR muss für sich schon inhaltlich das Arbeitsverhältnis bewerten /ist das eine Honorar-Tätigkeit, oder doch eine typische abhängige Beschäftigung, wie sie jeder Hinz und Michael auf Weisung auszuführen hat ...klarer Arbeitsinhalt, bestimmter Arbeitsplatz, zeitliche Zielvorgaben, festgelegtes Entgelt ...hey, wo ist in diese Tätigkeit Ihr persönliches/freies unternehmerisches Engagement - ich komme wann/ob ich will - zu sehen?? ;-) Ob haupt- oder nebenberuflich ist egal - als 'Arbeitssklave' mit konkret definierten Vorgaben sind sie schlicht _abhängig_ Beschäftigter, auch wenn es nur ein Minijob ist. Gruß w. PS: Sie können es so laufen lassen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung würde hier nur die VHS 'bluten' müssen - die Ihnen 'entzogenen' Rentenansprüche müssen Sie dann rein privatrechtlich einklagen/hätte man mir das vorher gesagt ...meine Meinung.
Naturliebhaberam 13.11.2018 | 13:33
Guten Tag Wolfgang, natürlich haben Sie recht mit Ihren Ausführungen zur Sichtweise auf einer abhängigen Beschäftigung. Mir wurde das angeboten und ich muss entscheiden, ob es für MICH so richtig ist. Bei dieser Möglichkeit von Beschäftigung ging es mir auch nicht um die eventuell verloren gegangenen Entgeldpunkte meiner Altersrente. Mein Fokus liegt allein darauf, ob ich bei dieser Beschäftigung (Honorartätigkeit) Versicherungspflichtig bei meiner Renten- und Krankenversicherung bin. Hier möchte ich schon genau wissen, was mir von diesen 12,- Euro/Std. übrig bleibt. Die Krankenkasse scheit das ja wie eine Selbständigkeit zu bewerten, so dass diese 12,- Euro mit dem vollen Krankenkassenbeitrag belastet werden. Es würde jetzt noch die Angabe ausstehen wie mein RV Träger dass sieht, da ja meine sogenannten nebenberuflichen Einkünfte über 450,- Euro liegen könnten....und somit diese 12,- Euro nochmals belastet werden. Erst danach werde ich entscheiden, ob ich unter diesen Umständen diese Tätigkeit aufnehmen werde. M.f.G
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