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Versicherungspflicht 1 Auftraggeber

von Wilhelm24126.02.2008 | 09:12
1245 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn ein 59jähriger eine Tätigkeit als Handelsvertreter für einen Auftraggber aufnimmt, ist er dann versicherungspflichtig bzw. muß oder kann er sich befreien lassen wg. des Alters?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Wilhelm241,

ausgehend von Ihrer Beschreibung tritt für die Tätigkeit als Handelsvertreter grundsätzlich erst einmal Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ein (ich unterstelle, dass hier keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind).

Ausgehend von dieser Versicherungspflicht gibt es folgende Möglichkeiten der Befreiung:

1. Befristete Befreiung:

Selbständig Tätige können befristet (d.h., maximal für einen Zeitraum von drei Jahren und einem Tag) befreit werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt.

- Der Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit darf bei Antragstellung noch nicht abgelaufen sein.

- Es muss sich um die erstmalige oder zweite Aufnahme einer Tätigkeit handeln, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.

- Es muss ein Antrag rechtzeitig gestellt worden sein.

2. dauerhafte Befreiung:

Selbständig Tätige können auf Dauer befreit werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Ausüben einer selbständigen Tätigkeit, die der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt.

- Das 58. Lebensjahr muss vollendet worden sein.

- Vor der Vollendung des 58. Lebensjahres muss eine Tätigkeit ausgeübt worden und erstmalig nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht eingetreten sein.

- Es muss ein Antrag gestellt worden sein.

Hinweis:

Die dauerhafte Befreiung setzt u.a. voraus, dass vor und nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Dabei muss eine vor der Vollendung des 58. Lebensjahres ausgeübte selbständige Tätigkeit wenigstens bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres ausgeübt worden sein.

Bei der "zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit" muss es sich jedoch nicht um die gleiche Tätigkeit handeln, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI führt. Hierdurch soll den Selbständigen Rechnung getragen werden, die sich in der "Phase des altersbedingten Übergangs aus einer selbständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit" befinden. In dieser Phase ist auch ein Wechsel der Tätigkeiten möglich, z.B. wenn zunächst eine eigene Firma geführt wird und nach dem Ausscheiden aus der Firma ein Beratervertrag mit dieser geschlossen wird.

Der Wechsel muss ohne zeitliche Lücke erfolgen. Von einem "lückenlosen" Wechsel kann jedoch ausgegangen werden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung der ursprünglichen und der Aufnahme der neuen Tätigkeit besteht. i.d.R. wird der Sachverhalt so liegen, dass zu der Zeit zu der noch die ursprüngliche (nicht versicherungspflichtige Tätigkeit) ausgeübt wird, bereits Vorbereitungen für einen Wechsel getroffen werden.

Liegt jedoch zwischen den beiden Tätigkeiten ein längerer Zeitraum und ist zu erkennen, dass die erste Tätigkeit mit dem Willen beendet worden ist, keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben zu wollen, wird aber in der Folgezeit der Entschluss gefasst und wieder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, liegt kein lückenloser Wechsel vor. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist daher nicht möglich, es könnten lediglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 2 SGB VI (befristete Befreiung) erfüllt werden.

Die Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI muss für die dauerhafte Befreiung gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI nach Vollendung des 58. Lebensjahres beginnen.

Von einem "erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht" nach Vollendung des 58. Lebensjahres ist dann auszugehen, wenn sich die Versicherungspflicht tatsächlich erstmalig in Form einer Pflichtbeitragszahlung auswirken würde. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn eine Tätigkeit zunächst versicherungsfrei war oder aufgrund einer (befristeten) Befreiung keine Beiträge zu zahlen waren. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI im unmittelbaren Anschluss an eine befristete Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist insoweit zulässig.

Wurden vor Vollendung des 58. Lebensjahres bereits (andere) selbständige Tätigkeiten ausgeübt, die der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlegen haben und sind hierfür Pflichtbeiträge gezahlt worden, so ist eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich. In diesen Fällen wäre die Versicherungspflicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht "erstmalig" eingetreten.

Die Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI von einer bereits bestehenden Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (mit Pflichtbeitragszahlung), nur wegen Vollendung des 58. Lebensjahres, ist nicht möglich.

Ob alle Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, kann im Rahmen dieses Forums leider nicht geprüft werden. Ich empfehle Ihnen daher ein individuelles Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Ihre nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie hier: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.

2 Antworten

Tomam 26.02.2008 | 09:21
Es besteht dem Grunde nach Versicherungspflicht. Eine Befreiung ist in Ihrem Fall auf zwei Wegen möglich. 1. Entweder die befristete Befreiung auf maximal 3 Jahre, oder 2. die endgültige Befreiung, wenn sie bei Eintritt der Versicherungspflicht (in Ihrem Fall Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) das 58. Lebensjahr vollendet haben (also ab dem 58. Geburtstag)
Tom Nachtragam 26.02.2008 | 09:23
Wegen der Auskunft über evtl. Vor- und Nachteile empfehle ich Ihnen ein Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung
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