Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Versicherungspflicht

von Flexi28.11.2016 | 08:30
3246 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo ! Ich werde ab 01.01.2017 mit 63 Jahren und 2 Monaten Altersrente beziehen und wollte nebenher auf Minijobbasis hinzuverdienen. Da der Bundesrat dem Flexi - Gesetz verabschiedet hat werden ja auch Teile davon zum 01.01.17 in Kraft treten. Mich interessiert ob ich ab Januar als Arbeitnehmer Pflichtbeiträge auf meinen Minijob zu entrichten habe nach der neuen Gesetzeslage oder ob ich weiterhin wie bisher wählen kann. Dort stand nämlich etwas über Versicherungspflicht vor Beginn Regelaltersrente.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Flexi,

ja, § 5 Abs. 4 SGB VI (Versicherungsfreiheit wegen Alters) wird mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Flexirentengesetz entsprechend geändert. Danach werden künftig auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente versicherungspflichtig (bisher nur Teilrentenbezieher). Die Versicherungsfreiheit tritt daher erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Zusätzlich wird Altersrentnern nach Erreichen der Regelaltersrente die Möglichkeit eingeräumt, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und damit die bisher nicht zu einer Leistungserhöhung führenden Arbeitgeberbeiträge zu „aktivieren“. Geschieht dies, führen die dann vom Beschäftigten und Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Beiträge auch zu entsprechenden Leistungsansprüchen und damit zu einer Erhöhung der bisherigen Rente. Der Verzicht gilt nur für die auf die jeweilige Beschäftigung bezogene Versicherungsfreiheit und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Personen, die sich in einer geringfügigen Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente bereits nach § 6 Absatz 1b SGB VI haben befreien lassen, können aber in derselben Beschäftigung (wegen der Bindungswirkung der Befreiung) nicht später auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Herz1952am 28.11.2016 | 10:00
ich leg mich wieder hin.
Herz1952am 28.11.2016 | 09:22
Sie können weiterhin wählen. Alles Gute für Ihre Rente, ich bin bereits EM-Rentner :-)
Flexiam 28.11.2016 | 12:17
Was ist aber mit Personen, die nicht vor sondern ab Bezug einer Vollrente (z. B. mit 63 J und 2 KM ) einen Minijob ab 01.01.17 ausüben wollen. Können die noch die Befreiung aussprechen oder müssen sie, so wie ich es jetzt verstanden habe auch auf einen Minijob eigene Beiträge zahlen ( die ich nicht zahlen will, wenn es irgendwie geht).
Schilas Mamaam 28.11.2016 | 13:12
NACHGEFRAGT !!! Sehr geehrte Forenmitglieder, sehr geehrte Experten, Folgender Sachverhalt : Altersrente für besonders langjährig Versicherte Januar 2017 bis Mai 2017 = davon 2 Monate 900,00 € , 3 Monate 450,00 € Ab Juni Erreichen der Regelaltersgrenze. D.h. für die 2 Monate muss ich Rentenversicherungsbeiträge zahlen. und wann kommt dann die Peanuts der Rentenerhöhung. Mfg. Christina
M.am 28.11.2016 | 13:47
Zitat von Flexi anzeigenausblenden
Personen, die sich in einer geringfügigen Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente bereits nach § 6 Absatz 1b SGB VI haben befreien lassen, können aber in derselben Beschäftigung (wegen der Bindungswirkung der Befreiung) nicht später auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Was ist aber mit Personen, die nicht vor sondern ab Bezug einer Vollrente (z. B. mit 63 J und 2 KM ) einen Minijob ab 01.01.17 ausüben wollen. Können die noch die Befreiung aussprechen oder müssen sie, so wie ich es jetzt verstanden habe auch auf einen Minijob eigene Beiträge zahlen ( die ich nicht zahlen will, wenn es irgendwie geht).
Ja, daso Befreiungsrecht bei geringfügigen Beschäftigungen wurde nicht geändert. Eine Befreiung ist also möglich.
-am 28.11.2016 | 14:24
Zitat von Flexi anzeigenausblenden
Personen, die sich in einer geringfügigen Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente bereits nach § 6 Absatz 1b SGB VI haben befreien lassen, können aber in derselben Beschäftigung (wegen der Bindungswirkung der Befreiung) nicht später auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Was ist aber mit Personen, die nicht vor sondern ab Bezug einer Vollrente (z. B. mit 63 J und 2 KM ) einen Minijob ab 01.01.17 ausüben wollen. Können die noch die Befreiung aussprechen oder müssen sie, so wie ich es jetzt verstanden habe auch auf einen Minijob eigene Beiträge zahlen ( die ich nicht zahlen will, wenn es irgendwie geht).
Hallo Flexi, es ist so, wie „M.“ bereits geschrieben hat: Da das Flexirentengesetz nicht in die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in einer geringfügigen Beschäftigung eingreift, ist auch hier eine Befreiung weiterhin möglich.
-am 28.11.2016 | 14:41
Zitat von Schilas Mama anzeigenausblenden
Hallo Schilas Mama, das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den zwei Monaten bedeutet nicht zwangsläufig, das keine geringfügige Tätigkeit mehr vorliegt und deshalb Versicherungspflicht eintritt. Ungeachtet dessen: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
****am 29.11.2016 | 09:17
Zitat von Schilas Mama anzeigenausblenden
Bei der obigen Konstellation werden wohl die Hinzuverdienstgrenzen für die vorgezogene AR im Sinne des §34 SGB 6 eingehalten, aber u.U. besteht ab Beginn der Beschäftigung Versicherungspflichtig(Siehe § 8 SGB 4 ) in allen Zweigen der SV weil vorausschauend betrachtet das regelmäßige durchschnittliche Arbeitsentgelt 450,- Euro überschreitet, besonders wenn ab 01.07. (Erreichen der Regelaltersgrenze) der Lohn nochmal erhöht wird. Der Zuschlag an EP erfolgt, wie der Experte schon beschrieben hat ab Beginn der Regelaltersrente und anschließend jeweils zum 01.07. des Folgejahres.
W*lfgangam 29.11.2016 | 23:03
Ergänzend: Es bedeutet aber auch, dass - sofern kein unvorhergesehenes Überschreiten der Minijobgrenze vorliegt - grundsätzlich in allen Monaten Versicherungspflicht vorliegt. Tarifvertragliches Urlaubs-/Weihnachtsgeld ist nicht als unvorhersehbarer Mehrverdienst zu sehen ...Mehrarbeit/Überstunden schon eher. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026