Hallo Flexi,
ja, § 5 Abs. 4 SGB VI (Versicherungsfreiheit wegen Alters) wird mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Flexirentengesetz entsprechend geändert. Danach werden künftig auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente versicherungspflichtig (bisher nur Teilrentenbezieher). Die Versicherungsfreiheit tritt daher erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Zusätzlich wird Altersrentnern nach Erreichen der Regelaltersrente die Möglichkeit eingeräumt, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und damit die bisher nicht zu einer Leistungserhöhung führenden Arbeitgeberbeiträge zu „aktivieren“. Geschieht dies, führen die dann vom Beschäftigten und Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Beiträge auch zu entsprechenden Leistungsansprüchen und damit zu einer Erhöhung der bisherigen Rente. Der Verzicht gilt nur für die auf die jeweilige Beschäftigung bezogene Versicherungsfreiheit und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Personen, die sich in einer geringfügigen Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente bereits nach § 6 Absatz 1b SGB VI haben befreien lassen, können aber in derselben Beschäftigung (wegen der Bindungswirkung der Befreiung) nicht später auf die Versicherungsfreiheit verzichten.