Hallo Thomas P.,
selbständig tätige Physiotherapeuten sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann.
Da Sie dieser Meldeverpflichtung nach Ihren Angaben bisher nicht nachgekommen sind, müssen Sie dies umgehend nachholen. Sofern Ihr Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Versicherungspflicht feststellt, kann er die Beiträge für die letzten vier Kalenderjahre nachfordern.
Sollte jedoch festgestellt werden, dass Sie nicht der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dies dürfte aber vermutlich für Sie nicht mehr möglich sein, weil der Antrag auf Versicherungspflicht nur innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden kann. Die Antragsfrist steht in § 4 Absatz 2 SGB VI.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung