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Experten-Antwort

Versicherungspflicht auf Antrag

von Thomas P.28.09.2021 | 17:47
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit dem 01.01.2013 als selbständiger Physiotherapeut tätig und zahle keine Rentenversicherungsbeiträge. Kann ich mich auf Antrag pflichtversichern? In der Broschüre der Rentenversicherung "Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt" steht auf Seite 22 unter "Versicherungspflicht auf Antrag", dass der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden muss. Bedeutet dass, dass ich nun keinen Antrag mehr stellen kann bzw. dass mein etwaig nun nach Ablauf der Frist gestellte Antrag deshalb abgelehnt wird? Oder kann ich trotzdem einen Antrag stellen und wird dieser vermutlich bewilligt, so dass ich für die Zukunft Pflichtbeiträge entrichten kann? Habe außer in der genannten Broschüre weder in § 2 SGB VI, noch in § 190a SGB VI etwas bzgl. dieser Fünfjahresfrist gefunden sondern lediglich gelesen, dass die Meldepflicht besteht, die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung anzuzeigen. Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die in der Broschüre genannte Fünfjahresfrist? Bin ich als Physiotherapeut nicht ohnehin von Beginn an versicherungspflichtig (siehe Seite 7 der o.g. Broschüre), da der Beruf des Physiotherapeuten zu den Pflegeberufen gehört? Dann müsste ich mich doch heute erst recht melden um der Rentenversicherung anzuzeigen, dass ich als Physiotherapeut selbständig tätig bin: sollte ich deshalb den Antrag nicht allein deshalb trotz der abgelaufenen Fünfjahresfrist stellen? Oder kann ich alternativ einen Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung stellen - werde ich dabei gefragt, aus welchem Grunde ich seit 2013 keine Rentenbeiträge mehr zahle? Welche Rolle spielt dabei, ob ich über meine Praxis Mitarbeiter*innen angestellt habe oder nicht? Vielen Dank für die Antwort(en)!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas P.,

selbständig tätige Physiotherapeuten sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann.

Da Sie dieser Meldeverpflichtung nach Ihren Angaben bisher nicht nachgekommen sind, müssen Sie dies umgehend nachholen. Sofern Ihr Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Versicherungspflicht feststellt, kann er die Beiträge für die letzten vier Kalenderjahre nachfordern.

Sollte jedoch festgestellt werden, dass Sie nicht der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dies dürfte aber vermutlich für Sie nicht mehr möglich sein, weil der Antrag auf Versicherungspflicht nur innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden kann. Die Antragsfrist steht in § 4 Absatz 2 SGB VI.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

W°lfgangam 28.09.2021 | 19:41
Hallo Thoams P. sehr viele Fragen zu kann muss sollte ...was eigentlich Versicherungspflicht als Selbständiger /der Antragspflichtversicherung /der Einbeziehung von mehr als versicherungspflichtig Beschäftigtem im Betrieb /der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung + und auch etwaige Nachforderung von Pflichtbeiträgen aus der selbständigen Tätigkeit betrifft. Beratung bei der DRV angesagt, um Vergangenheit/Gegenwart und Zukunft aufzuklären - DAS geht hier nicht! Gruß w.
Werner67am 29.09.2021 | 07:38
Als selbständiger Physiotherapeut sind Sie versicherungspflichtig sofern Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen Arbeitnehmer (mehr als geringfügig) beschäftigen. Sie wären verpflichtet gewesen, die Aufnahme dieser Tätigkeit zeitnah bei der Rentenversicherung zu melden und entsprechende Beiträge zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge können von der Rentenversicherung 4 Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Sollte doch keine Versicherungspflicht bestehen weil Sie Arbeitnehmer beschäftigen, ist die Antragspflichtversicherung innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach Wegfall der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit möglich. (steht so im Gesetz) Alternativ könnten Sie - sofern keine Versicherungspflicht besteht - freiwillige Beiträge zahlen. Im Antrag auf freiwillige Beitragszahlung wird abgefragt ob Sie selbständig sind und was Sie genau machen. (d.h. das Bestehen der Versicherungspflicht wird in diesem Zusammenhang mit abgeprüft.)
SBam 29.09.2021 | 07:41
Erfreulich, dass Sie sich nach über 8 Jahren Selbständigkeit mal schlau machen. Über die Versicherungspflicht finden Sie etwas in § 2 Nr. 2 und Nr. 9 SGB VI und zur Versicherungspflicht auf Antrag in § 4 Abs. 2 SGB VI. Hier wäre schon bei Beginn Ihrer Selbständigkeit eine umfassende Beratung erforderlich gewesen. Das können Sie jetzt nachholen. Die versäumte 5-Jahresfrist müssen Sie sich allerdings selbst zuschreiben. Wieder ein Beispiel dafür, dass es dringend erforderlich ist, dass Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Hoffentlich bleibt die Politik da am Ball.
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