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Experten-Antwort

Versicherungspflicht bei Aurbeitsunfähigkeit

von Elephant24.04.2020 | 20:34
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Hallo, wie verhält es siche bei Arbeitsunfähigkeit einer Selbständigen, die kein Krankengeld bezogen hat, da sie eh geringfügige Einnahmen hatte (und auch kein Gewinn) und familienversichert ist. Die Versicherungspflicht ist noch nicht geklärt, da noch keine Prüfung statt fand. Bisher wurden keine Beiträge gezahlt, da man von Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht mit Geringfügigkeit ausgeht. Es bestand aber eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung durch die Geringfügigkeit parallel. Macht es Sinn und was würde es bedeuten, den Antrag auf Versicherungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit zustellen? Krankengeld wurde ja nicht gezahlt. Danke, mfg Elephant

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Antrag auf eine Pflichtversicherung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) wäre zur lückenlosen Belegung aller Zeiträume bedenkenswert, wenn diese nicht bereits anderweitig mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Dieser Antrag kann insbesondere auch von Personen gestellt werden, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld lediglich familienversichert versichert sind.

Für die lückenlose Belegung kommen zunächst einmal die Kinderberücksichtigungszeiten nach dem Ende der Kindererziehungszeiten in Betracht. Als Selbständige wären Sie von der Anrechnung nur dann ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt werden würde.

Denkbar wäre der Antrag aber auch, wenn Sie in dieser Zeit mit den Beiträgen für die Pflichtversicherung Ihren Rentenanspruch steigern wollen (z.B. auch wegen der besonderen Bewertung der Kinderberücksichtigungszeiten nach § 70 Abs. 3a SGB VI). Dann wären aber in der Tat Optimierungsberechnungen notwendig, die jedoch die vollständige Klärung Ihres Kontos voraussetzen.

Es sollte zu der Pflichtversicherung aber beachtet werden, dass die Beiträge nach 80 vH des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bemessen werden. U.U. wären also erhebliche Mittel für die Versicherung aufzubringen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

KSCam 25.04.2020 | 14:41
Wenn eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung besteht weil Sie noch ein Kind unter 3 haben, gibt es doch gar keine Veranlassung eine anderer Versicherungspflicht anzustreben, oder?
Elephantam 26.04.2020 | 12:37
nein, Kind unter 10 > 3 Jahre. Wenn es keinen Anlaß gäbe, hätte ich ja nicht gefragt ;-)
W°lfgangam 26.04.2020 | 17:00
Hallo Elephant, auf welche Versicherungspflicht in welchem Sozialsystem bezieht sich denn Ihre Frage? Und worum geht es Ihnen bei der 'Versicherungspflicht'/Hintergrund als solche überhaupt? > Kind unter 10 > 3 Jahre. In der RV wird damit grundsätzlich keine Versicherungspflicht mehr ausgelöst (sofern nicht aktuell noch Mehrfacherziehung vorliegt). Allerdings werden sogenannte Berücksichtigungszeiten (BÜZ) wg. Kindererziehung bis zum 10. Lbj. angerechnet - auch bei selbständig Tätigen bei geringem Einkommen. Sofern Ihre Frage auf die Absicherung des weiteren EM-Rentenschutz abzielt: ja, auch nur die BÜZ bis 10 + 2 sichert das weiter ab. Individuell ist das aber beratungsmäßig zu klären. > Macht es Sinn und was würde es bedeuten, den Antrag auf Versicherungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit zustellen? Welchen Antrag/welche Versicherungspflicht meinen Sie damit? KG-bezogen kann es ja nicht sein ...der Vordruck V0030: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… erübrigt sich damit. Wie gesagt, Ihre Fragen sind etwas nebulös und Beratung angesagt. Gruß w.
KSCam 26.04.2020 | 18:18
Sie haben geschrieben: "Es bestand aber eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung durch die Geringfügigkeit parallel." Ist es da ein Wunder dass ich so geantwortet habe wie ich es getan habe? Und wenn Sie kein KG beziehen können Sie keine Versicherungspflicht wählen.
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