Ein Antrag auf eine Pflichtversicherung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) wäre zur lückenlosen Belegung aller Zeiträume bedenkenswert, wenn diese nicht bereits anderweitig mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Dieser Antrag kann insbesondere auch von Personen gestellt werden, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld lediglich familienversichert versichert sind.
Für die lückenlose Belegung kommen zunächst einmal die Kinderberücksichtigungszeiten nach dem Ende der Kindererziehungszeiten in Betracht. Als Selbständige wären Sie von der Anrechnung nur dann ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt werden würde.
Denkbar wäre der Antrag aber auch, wenn Sie in dieser Zeit mit den Beiträgen für die Pflichtversicherung Ihren Rentenanspruch steigern wollen (z.B. auch wegen der besonderen Bewertung der Kinderberücksichtigungszeiten nach § 70 Abs. 3a SGB VI). Dann wären aber in der Tat Optimierungsberechnungen notwendig, die jedoch die vollständige Klärung Ihres Kontos voraussetzen.
Es sollte zu der Pflichtversicherung aber beachtet werden, dass die Beiträge nach 80 vH des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bemessen werden. U.U. wären also erhebliche Mittel für die Versicherung aufzubringen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung