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Versicherungspflicht bei lfd. geringfügiger Tätigkeit

von Hannelore29.09.2021 | 15:12
122 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Früher hatte ich eine versicherungspflichtige ("Haupt-")Beschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung. Da ich aus finanziellen Gründen hinzuverdient habe, habe ich mich bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bewusst keine die Zahlung von Pflichtbeiträgen für meine Nebenbeschäftigung entschieden. Mittlerweile habe ich die versicherungspflichtige Beschäftigung jedoch nicht mehr und bekomme auch (da ich verheiratet bin und mein Mann beschäftigt ist) kein ALG II. Meine einzigen Einkünfte sind daher die aus der immer noch nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung. Um weitere Beitragszeiten für meinen Rentenanwartschaften zu erwerben, möchte ich die geringfügige Beschäftigung für die Zukunft insofern ändern, als dass ich mich nunmehr für die Versicherungspflicht entscheide. Mein Steuerberater meint jedoch, dass dies während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich sei und die Wahl Entscheidung nur bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden dürfte. Stimmt das? Kann ich ggf. mein Beschäftigungsverhältnis beenden und umgehend neu eingehen, um eine neue Entscheidung treffen zu können?

5 Antworten

joergam 29.09.2021 | 16:06
Hallo Hannelore, wenn Sie die geringfügige Beschäftigung vor dem 01.01.2013 begonnen haben und seitdem ununterbrochen ausüben, können Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten möchten. Sie werden dann zukünftig versicherungspflichtig in dieser Beschäftigung. Anders sieht es aus, wenn Sie die geringfügige Beschäftigung erst nach dem 31.12.2012 begonnen haben. Dann haben Sie sich offensichtlich in der geringfügigen Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung wirkt bis zum Ende dieser Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Wenn Sie die Beschäftigung beenden und stattdessen eine andere geringfügige Beschäftigung aufnehmen, sind Sie in der neuen Beschäftigung versicherungspflichtig. Gleiches gilt, wenn Sie die Beschäftigung beenden und zu einem späteren Zeitpunkt beim selben Arbeitgeber wieder eine geringfügige Beschäftigung beginnen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
-am 29.09.2021 | 17:17
... Anders sieht es aus, wenn Sie die geringfügige Beschäftigung erst nach dem 31.12.2021 begonnen haben. ...
Die Experten meinen hier sicherlich den 31.12.2012
Hallo senf-dazu, oh ja, Zahlendreher - Vielen Dank für den Hinweis! Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hanneloream 30.09.2021 | 07:59
Danke. Ich habe meine geringfügige Tätigkeit 2017 begonnen.
-.-.-am 30.09.2021 | 11:21
Sofern die jetzige geringfügige Beschäftigung beendet wird und erst mind. 2 Monate später beim gleichen Arbeitgeber wieder begonnen wird, geht das. Dies gilt dann als neue Beschäftigungsaufnahme mit neuem Wahlrecht (RV-Befreiung ja/nein). Problem hierbei: es fehlt in den zwei Monaten Unterbrechung der Lohn in Höhe von bis zu 900 Euro).
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