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Versicherungspflicht? --> Beraterin in der Gründungsphase; ein Auftraggeber, aber Projektbezogene, z

von TZ24.01.2008 | 14:17
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich arbeite nach meinem Studium als selbstständige Beraterin (ohne Angestellte) - aktuell für einen Auftraggeber. Der Auftrag bezieht sich auf ein konkretes Projekt (keine Scheinselbstständigkeit) & ist von Beginn an begrenzt worden auf 1 Jahr, nun für 6 Monate aus Projektgründen verlängert worden. Bin ich unter diesen Voraussetzungen Rentenversicherungs pflichtig, weil ich nur für einen Auftraggeber arbeite? Aus meiner Sicht nicht denn: a) Die Tätigkeit für den einen Auftraggeber war von vorn herein Projektbezogen & zeitlich begrenzt b) nach einem Urteil für die IT-Branche ist nicht allein die zeitdauer ausschlaggebend für eine Pflicht bei nur einem Auftraggeber sondern auch die Komplexität der Tätigkeit! c) ich befinde mich in der Gründungsphase & bin daher (erst) bei enem Auftraggeber gelandet. Das bindet m eine Zeit, sodass ich aktuell gar keine weiteren Aufträge annehmen könnte. -> Könnte ich die gesetzliche Rentenversicherungspflicht umgehen, indem ich a) eine Angestellte einstelle (auf 401 Euro Basis, Gleitzone) ODER b) eine private Rentenversicherung abschließe? Vielen Dnak für Ihre Rückantwort!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie sollten vorab klären lassen, ob es sich bei der Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Dazu müsste der Vertrag eingesehen werden. Je nach Vereinbarungen wären Sie als Arbeitnehmer einzustufen oder nicht, die Entscheidung trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin. Einfach den Antrag auf Statusfeststellung V 027 ausfüllen und nach Berlin senden.

Erst wenn die Clearingstelle bestätigt, dass Selbständigkeit vorliegt, kann Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber geprüft werden. Wer "im Wesentlichen und nicht nur vorübergehend" für einen Auftraggeber tätig ist, unterliegt der Versicherungspflicht, Ihre Ausführungen sprechen eher dafür als dagegen (Bindung Ihrer gesamten Arbeitskraft auf einen nicht unerheblichen Zeitraum), müsste aber detailliert geprüft werden. Sollte es im Ergebnis zu einer Bejahung der Versicherungspflicht kommen, besteht die Möglichkeit der Befreiung auf maximal drei Jahre nach Beginn der Tätigkeit, bei verspäteter Antragstellung erst ab Antragstag. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers (in Verbindung mit Ihrer Selbständigkeit) schließt die Versicherungspflicht für Sie aus.

Lassen Sie sich in einer unserer Beratungsstellen beraten.

2 Antworten

Knut Rassmussenam 24.01.2008 | 14:47
a) ja b) nein c) wenn SIe sich in der "Gründungsphase befinden, besteht ohnehin die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Befreiung. Einfach den V 050 ausfüllen und an die DRV senden, aber bitte vorher die Rechtsfolgen klären, am besten in einer Beratungsstelle der DRV. Insbesondere solllte die Befreiungsdauer wohl überlegt sein, sie lässt sich nicht nachträglich verkürzen...
Schadeam 24.01.2008 | 14:47
Gewissheit erhalten Sie indem Sie genau diese Frage von der RV prüfen lassen. Gehören Sie nicht zum Personenkreis der "Selbständigen mit einem Auftraggeber", dann werden Sie nicht versicherungspflichtig und brauchen weiteres nicht beachten. Gehören Sie dazu, dann haben Sie die Möglichkeit sich 3 Jahre lang befreien zu lassen. Bis diese 3 Jahre vergangen sind, sollte doch geklärt sein, ob es inzwischen weitere Auftraggeber gibt. Sobald dies so ist, endet die Versicherungspflicht (weil es mehrere Auftraggeber gibt) und Sie sind das Problem los. Haben Sie nach 3 Jahren immer noch nur einen Auftraggeber, so können Sie dann immer noch einen Mitarbeiter einstellen und haben somit die Frage der RV Pflicht gelöst. Eine private Versicherung ist für die Beurteilung dieser Situation m.E. unerheblch.
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