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Experten-Antwort

Versicherungspflicht Existenzgründer

von alfred winter22.12.2010 | 17:21
3208 Ansichten
8 Antworten
Frage: Ich möchte mich als Leiter einer Nachhilfeschule selbständig machen (Franchise-Verfahren). Dazu beschäftige ich Lehrer/Studenten gegen Honorar. Meine Auftraggeber sind die Eltern meiner Schüler. Bin ich rentenversicherungspflichtig? MfG, alfred w.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.12.2010 | 15:39

Sofern Sie nicht als Lehrer tätig sind, ist die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - nicht auf Sie anwendbar. Eine Versicherungspflicht als Lehrer oder Erzieher

entsteht nicht.

Zu prüfen wäre dann aber der § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wonach

Personen, die

- im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen

Arbeitnehmer beschäftigen

und

- auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten

als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Zu prüfen wäre in Ihrem Fall, ob nicht der Franchisegeber (alleiniger) Auftraggeber ist.

Sofern Sie nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig würden, können Sie sich unter

bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht (befristet) befreien lassen.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Franchisenehmern unter bestimmten Voraussetzungen

eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen kann. Eventuell kann hier ein Statusfeststellungsverfahren

Klarheit schaffen.

In Ergänzung: Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI entsteht nur bei Bezug eines

Existenzgründungszuschusses. Dieser wird aber von der Agentur für Arbeit nicht mehr

gezahlt. Eine Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann bei Ihnen nicht entstehen.

Experten-Antwortam 03.01.2011 | 10:20

Das sog. Statusfeststellungsverfahren kann bei der

DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin

entweder vom Arbeitnehmer/Selbständigen oder vom Arbeitgeber/Auftraggeber beantragt werden, wenn unklar ist, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit handelt.

Die Clearingstelle entscheidet dann über diese Frage verbindlich für alle Sozialversicherungszweige.

Details zum Statusfeststellungsverfahren - insbesondere auch zu den benötigten Antragsvordrucken - finden Sie auf der Internetseite der DRV Bund:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/02_vor_der_rente/03_statusfeststellung/statusfeststellung.html?nn=37110

6 Antworten

Schadeam 22.12.2010 | 19:46
Der sicherste Weg weder als Lehrer, noch als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig zu sein, ist zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen, in dem Sie z.B. eine Bürokraft anmelden oder einen Ihrer "Honorarkräfte" regulär anmelden. Sollten Sie sich auch diese Arbeitgeberanteile sparen wollen, müssen Sie kreativ sein: Sie dürfen z.B. nicht selbst unterrichen, o.ä. Aber da gibt es so viele Alternativen, das sprengt die Grenzen dieses Forums (und im übrigen ist das Forum ja auch nciht dazu da Wege aufzuzeigen, wie man sich von jeglicher Beitragspflicht fortstehlen kann -:)
RFn am 22.12.2010 | 19:11
Zunächst besteht die vorrangige Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. § 2 SGB VI - Selbständig Tätige (Auszug) Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ... Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, ... gelten 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. ---------------------------------- ABER zusätzlich ist zu beachten : § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI : 10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches. (Zuschussfür Existenzgründer) § 2 Satz 2 f. SGB VI : Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. ... ---------------------------------------------------------- Es ist sehr ratsam, sich bei der Rentenversicherung mit Abgabe des Vordrucks V020 (Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger ) zu melden, wie es das Gesetz verlangt : § 190a SGB VI - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (Vordruck V020, Erläuterungen V021)
alfred winteram 23.12.2010 | 11:30
vielen Dank für die Antworten. Es geht mir nicht darum, mich vor Beiträgen zu drücken, sondern ich will wissen, welche Kosten auf mich zukommen. Ich werde auch nicht als Lehrer tätig sein, ich bin nur Inhaber und Leiter der Einrichtung, von Beruf bin ich Kaufmann. Aber offenbar ist die Sache zu kompliziert, um sie mit ja oder nein beantworten zu können. Also den Vordruck V020 einreichen und sehen, was kommt? MfG, alfred w.
alfred winteram 30.12.2010 | 17:17
danke für die Antwort, ein Statusfeststellungsverfahren? wie geht das? alfred w.
alfred winteram 16.01.2011 | 18:32
danke, das war sehr hilfreich. Noch eine Frage: Was hat es mit der "Schutzbedürftigkeit" auf sich? Kann es sein, daß jemand, der eigentlich nicht RV-pflichtig wäre, trotzdem zur Beitragszahlung verpflichtet ist, weil sein aktueller Rentenanspruch zu niedrig ist? MfG, alfred w.
Ulrich Reifferam 02.04.2011 | 16:04
Hallo Herr Winter, mit Interesse habe ich hier Ihre Einträge verfolgt. Da ich z.Zt. in der gleichen Situation bin wie Sie, möchte ich Sie fragen, ob Sie nun als Inhaber und kaufmännischer Leiter eines Lerninstituts sozialversicherunspflichtig geworden sind, oder nicht ? Der Forumseintrag endet ja leider an dieser interessanten Stelle ...- Über eine Antwort dazu freut sich Ulrich Reiffer
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