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Experten-Antwort

Versicherungspflicht Fliesenleger bei Wechsel HWR B in A

von Fliesenleger18.03.2026 | 20:42
182 Ansichten
4 Antworten
Ich bin Fliesenleger & seit 2003 selbständig in HWR B wegen dem Wegfall des Meisterzwanges von 2000 bis 2020. Wegen der fehlenden Versicherungspflicht habe ich mich privat abgesichert & bin damit zufrieden. Derzeit besuche ich die Meisterschule. Mit Bestehen der Prüfung wechsele ich in HWR A & bin nun unsicher bezüglich der Versicherungspflicht, die ich gern vermeiden möchte. Nun meine Frage: Habe ich „Besitzschutz“ weil mein Gewerbe unverändert fortbesteht oder besteht ab dem Wechsel in HWR A dann sofort Versicherungspflicht, nur weil ich in HWR A wechsele? Wenn ja, überlege ich den Meisterkurs abzubrechen. Oder gibt es andere Möglichkeiten die Versicherungspflicht zu umgehen? Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.03.2026 | 10:01

Hallo Fliesenleger,

 

der Antwort von Tina ist rechtlich nichts hinzuzufügen.

Dennoch möchten wir an dieser Stelle nochmal darauf hinweisen, dass allgemeine Antworten in diesem Forum niemals die persönliche und individuelle Beratung ersetzen können, da nur in einem solchen Beratungsgespräch Ihre "rentenrechtliche Gesamtsituation" beurteilt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Anonymam 19.03.2026 | 07:14
Hallo, wenn sie 18 Jahre an Pflichtbeiträgen haben, können Sie sich auf Antrag befreien lassen. Freundliche Grüße
Fliesenlegeram 19.03.2026 | 07:54
Anonym schrieb

Hallo,

wenn sie 18 Jahre an Pflichtbeiträgen haben, können Sie sich auf Antrag befreien lassen.

Freundliche Grüße

Ich habe noch keine 18 Jahre eingezahlt. Mir ging es auch eher darum, ob in meinem Fall Versicherungspflicht überhaupt eintritt oder alles so bleibt.
Tinaam 19.03.2026 | 09:25
Auszug Rechtshandbuch zu § 229 Abs. 8 SGB VI: Durch die Regelung in § 229 Abs. 8 SGB VI wird sichergestellt, dass selbständig tätige Handwerker, die am 13.02.2020 nicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig werden, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14.02.2020 versicherungspflichtig werden würden. Das heißt, Handwerker, die bereits am Stichtag 13.02.2020 einen der zwölf Handwerksberufe ausgeübt haben, die ab dem 14.02.2020 wieder zulassungspflichtig sind, bleiben bei weiterer Ausübung dieses Handwerks nicht versicherungspflichtig. Der bereits erworbene Vertrauensschutz gilt auch für die Handwerker, die erst nach Inkrafttreten der Änderung einen entsprechenden Befähigungsnachweis erwerben. Denn auch bei diesen würde die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht aufgrund des Erwerbs der Befähigung eintreten, sondern letztlich aufgrund der Änderung der Handwerksordnung. Fazit: Wenn Sie bereits vor dem 14.02.2020 als Fliesenleger in die Handwerksrolle eingetragen waren und seitdem ununterbrochen eingetragen sind, tritt für diese Tätigkeit keine Versicherungspflicht ein (auch wenn Sie jetzt erst den Meistertitel erwerben).
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