Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Versicherungspflicht für Freiberufler

von lokomotor04.01.2011 | 11:11
3758 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich möchte mich auf freiberuflicher Basis als Physiotherapeut selbstständig machen. Ich habe gelesen, dass es möglich ist, sich in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Welche Bedingungen müssen hierfür erfüllt werden, und wie wirkt sich eine solche Freistellung auf die spätere Auszahlung aus? Danke für Ihre Antwort! MfG lokomotor

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich gehe davon aus, dass Sie als selbständiger Physiotherapeut mehr als einen Auftraggeber haben.

Sofern Sie dann überwiegend auf Grund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden, sind Sie in der Rentenversicherung als selbständig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig. Falls Sie nicht überwiegend auf Grund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden, besteht ggf. Versicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer. Allerdings tritt bei beiden Fallgestaltungen Versicherungspflicht nur ein, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keine(n) Arbeitnehmer mit einem monatlichen (Gesamt-)Verdienst von mehr als 400 Euro beschäftigen.

Die von Ihnen angesprochene Befreiungsmöglichkeit für die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gibt es nur für Selbständige mit einem Auftraggeber, die keine(n) Arbeitnehmer mit einem monatlichen (Gesamt-)Verdienst von mehr als 400 Euro beschäftigen. Sollten Sie entgegen meiner obigen Annahme zu diesem Personenkreis gehören, dann könnten Sie sich entsprechend von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies hätte zur Folge, dass auf Grund der dann fehlenden Beitragszahlung ggf. drei Jahre an Beitragszeiten für bestimmte Wartezeiten oder für die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen für Leistungen aus der Rentenversicherung fehlen. Außerdem wäre auch Ihre spätere Renten höher, wenn Sie für die drei Jahre Beiträge zahlen.

Bezüglich der Frage, ob Sie als Selbständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und falls ja, ob für Sie dann eine Befreiung möglich und sinnvoll ist, sollten Sie sich auf jeden Fall bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren. Die nächstgelegene Beratungsstelle können Sie bei der Beratungsstellensuche in der rechten Leiste finden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

RFnam 04.01.2011 | 11:58
Sie sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Für Ihre Berufsgruppe besteht keine Befreiungsmöglichkeit. ------------------------------------- Der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterliegen Physiotherapeuten/Krankengymnasten, sofern diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden. Das ist regelmässig der Fall, wenn sie Kranke behandeln. Dagegen gehören Krankengymnasten/Physiotherapeuten, die Gesunden Unterricht erteilen, zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer und unterrliegen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ------------------------------------------------------------- § 2 SGB VI - Selbständig Tätige (Auszug) Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ... ----------------------------------------------------------- Nur für den Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber (alias Scheinselbständige) kommt die Befreiung für drei Jahre in Betracht. § 6 SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht (Auszug) ... (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, ... ----------------------------------------------------- § 190a SGB VI - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. ... Hier ist der Vordruck V020 zu verwenden.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026