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Experten-Antwort

Versicherungspflicht für kurzzeitig selbstständigen Tennistrainer

von TTrainer11.04.2019 | 11:30
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5 Antworten

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Hallo, ich habe nach meinem Abitur bisher einige Monate als Tennistrainer für einen Verein auf Minijobbasis gearbeitet und für einen zweiten Verein auf Übungsleiterbasis. Die nächsten 5 Monate werde ich für beide Vereine etwas mehr Stunden arbeiten als bisher, sodass ich über der maximalen Verdienstgrenze für beide Konstellationen liegen werde. Ich möchte daher ab Mai bis September als Selbstständiger arbeiten. Danach arbeite ich bis Ende des Jahres gar nicht mehr. Ob und wieviel ich in den darauffolgenden Jahren noch in diesem Job arbeite, weiß ich noch nicht. Da ich aber ein Studium beginnen werde, wird wohl maximal wieder ein Minijob möglich sein. Ich habe nun die Auskunft erhalten, dass ich als selbstständiger Tennistrainer der Rentenversicherungspflicht unterliege. Da ich bisher noch keinen Steuerbescheid hatte, muss ich eine Gewinnschätzung für die nächsten Monate abgeben. Meine Fragen wären: 1. Gibt es irgeneine Möglichkeit, mich (auch aufgrund der kurzen Dauer der Selbstständigkeit) von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. 2. Muss ich die Rentenbeiträge auch in den Monaten (ab Oktober) weiterzahlen, in denen ich nicht arbeiten werde und heißt das dann, ich muss meinen Gewinn bis Ende des Jahres schätzen und diesen durch die verbleibenden Monate teilen? 3. Was passiert ab nächstem Jahr, kann ich mich dann bzw. 4. ab Oktober wieder als Selbstständiger "abmelden", da ich danach nicht mehr als Selbstständiger arbeiten werde? 5. wie finde ich meinen persönlichen Ansprechpartner in der Rentenversicherung? Vielen Dank schon einmal für die hoffentlich weiterhelfenden Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo TTrainer,

als selbständig tätiger Tennistrainer sind Sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn Sie ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von mehr als 450 Euro haben. Eine Befreiungsmöglichkeit hierzu gibt es nicht.

Sie haben die gesetzliche Verpflichtung, sich wegen der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Wenn Sie nicht wissen, wer das ist, dann rufen Sie bei Ihrem regionalen Rentenversicherungsträger an.

Im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und in den folgenden 3 Kalenderjahren ist grundsätzlich der sogenannte halbe Regelbeitrag zu zahlen, der zum Beispiel im Jahr 2019 im Westen monatlich 289,70 Euro beträgt. Auf Antrag kann auch ein Beitrag entsprechend des Arbeitseinkommens gezahlt werden. Sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist eine Schätzung des Arbeitseinkommens abzugeben.

Änderungen in den Verhältnissen, zum Beispiel wenn das regelmäßige Arbeitseinkommen sich deutlich verringert und nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt, sind dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Es fällt dann gegebenenfalls die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt der Änderung weg.

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4 Antworten

DRVam 11.04.2019 | 16:27
Zitat von Tom anzeigenausblenden
Da gibt es nichts zu klären. Wie der Experte schon gesagt hat, unterliegen selbständige Lehrkräfte (auch Tennislehrer) der Versicherungspflicht und müssen nur dann keine Beiträge zahlen, wenn Sie unter 450 € mtl. an Gewinn erzielen. Unabhängig davon ist dieses Tätigkeit aber auf jeden Fall der Rentenversicherung zu melden.
Tomam 11.04.2019 | 15:14
Handelt es sich bei der Tätigkeit als Tennislehrer überhaupt um eine selbständige Tätigkeit? Dies sollte zunächst geklärt werden. Sie schreiben ja, dass die Tätigkeit bisher als Minijob ausgeübt wurde. Nur weil jetzt mehr Stunden gearbeitet werden soll, änderst sich an der Tätigkeit vermutlich nichts grundlegendes.
TTraineram 11.04.2019 | 17:01
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Zur Frage der Selbstständigkeit: die Vereine möchten keine Festanstellung, da ich die Tätigkeiten ja nur zeitlich begrenzt über einen kurzen Zeitraum ausübe. Da ich zur Zeit auf einen Studienplatz warte, habe ich den Status "ausbildungssuchend". Solange ich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeite, kann ich über meine Eltern (Beamte) krankenversichert bleiben. D.h. als Selbstständiger würden für mich dann nur die Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Ich bin für verschiedene Auftraggeber tätig, kann mir die Arbeitszeiten und den Arbeitsumfang -in Absprache mit den Arbeitgebern- selbst einteilen ,arbeite mit eigenem Arbeitsmaterial arbeite, mein Training komplett eigenverantwortlich gestalte und auch nicht weisungsgebunden bin, sollte hier keine Scheinselbstständigkeit vorliegen oder? Ich konnte auch bisher schon so arbeiten, aber da bis jetzt immer nur eine relativ geringe Stundenanzahl angefallen ist, war dies für alle die einfachste Abrechnungsvariante. Ich habe sowohl selbstständige Kollegen (die das als Hauptjob auch für verschiedene Arbeitgeber machen), als auch andere Trainer auf Minijobbasis (z.B.Studenten) und zudem ehrenamtliche Kollegen, die nur ganz wenige Stunden erbringen.
W°lfgangam 11.04.2019 | 20:03
Hallo TTrainer, was soll den groß bei dieser Tätigkeit an finanzieller Lasten entstehen? 18,6 % vom steuerrechtlichen Gewinn - die RV-Beiträge können Sie als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen, vielleicht ein Nullsummenspiel. Vielleicht könnten Sie auch 'kreativ nachdenken', den Steuerbescheid abwarten, um ggf. dann festzustellen, das evtl. doch keine meldepflichtige versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit vorgelegen hat ...so'n Steuerbescheid braucht schon mal seine Zeit ;-) Und, die RV-Beiträge können auch noch 4 volle Jahre rückwirkend geltend gemacht/eingefordert werden. Auf der anderen Seite hätten Sie die Möglichkeit, bereits erste Pflichtbeiträge im Rentenkonto zu erwerben - da kann schon mal nur 1 Beitrag für einen Rentenanspruch entscheidend sein! Gruß w.
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