Die Entscheidung der KSK ist gegenüber der Prüfung zur Versicherungspflicht als Musiklehrer vorrangig. Wie bereits ausgeführt, müsste die KSK Ihr Einkommen prüfen und ggf. den Beitrag anpassen.
Wären Sie Fahrlehrer würde eine Versicherungspflicht für diese selbständige Tätigkeit separat zu prüfen sein nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI.