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Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1

von renti11.11.2008 | 16:49
1161 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich bin Fahrlehrer und nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, da ich keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Jetzt möchte ich zum 01.01.2008 einen Mitarbeiter einstellen, der monatlich 250 Euro verdient. Des Weiteren bezieht der neue Mitarbeiter seit dem 01.02.2008 eine Altersrente, da er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Meine Frage ist jetzt, wenn ich den Mitarbeiter einstelle, bin ich dann immer noch versicherungspflichtig?? Im Internet habe ich nämlich folgendes gelesen: Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei ist, steht der Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers genauso entgegen, wie die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Vielen Danke schon einmal für die Antworten!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.11.2008 | 07:13

Versicherungsfreie (z.B.: Beamte), wie auch Altersrentner sind ebenso zu behandeln, wie "normale" Beschäftigte. D. h.: Auch diese müssen mehr als 400,- EUR verdienen, damit Sie als Fahrlehrer versicherungsfrei werden.

4 Antworten

Unbekanntam 11.11.2008 | 17:48
Hallo, sie müssen mindestens einen Beschäftigten haben der mehr als € 400 verdient oder Mehrere, die in der Summe mehr als € 400 verdienen. Die von Ihnen zittierte Regelung will nur sagen, dass wenn Sie zum Beispiel einen Rentner beschäftigen und dieser nur wegen seiner Eigenschaft als Rentner versicherungsfrei ist, nicht zum Nachteil bei der Befreiungsmöglichkeit für Sie wird. Der Gesetzgeber denkt sich: Wäre er nicht Rentner gewesen, wäre er dem Grunde nach eine versicherungspflichtig gewesen.
Wolfgangam 11.11.2008 | 22:00
Hallo renti, vollständig zitiert: Dementsprechend ist zum Beispiel ein selbständiger Lehrer, der einen versicherungsfreien Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) (...) als Bürohilfe mehr als geringfügig beschäftigt, nicht versicherungspflichtig. (Quelle: rvLiteratur, Rechtshanbuch zu SGB VI, http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm)… Die Betonung liegt auf MEHR als geringfügig beschäftigt - nur dann besteht keine Versicherungspflicht, analog einem sonst 'normal' als mehr Mini-Jobber Beschäftigten/Versicherungspflichtigen. Gruß w.
Reseam 12.11.2008 | 13:12
An Ihrer Stelle würde ich es mir sehr gut überlegen, aus der Pflichtversicherung in der GRV aussteigen zu wollen. Sie werden auf dem Versicherungsmarkt kein vergleichbares Produkt finden. Finanztest hat im Mai die hauptsächlich für Selbständige gedachten Rürup-Rente getestet und kam zum Ergebnis, dass der beste Anbieter unter den vorgegebenen Prämissen (25 Jahre Laufzeit, 6000 EUR Jahresprämie) für einen Mann eine garantierte Rente von monatlich 821 EUR zahlen wird. In der GRV erhalten Sie für 6000 EUR Jahresbeitrag (ungefähr der Regelbeitrag) jährlich 1 EP. Nach 25 Jahren sind das in heutigen Werten 664 EUR. Eine Dynamisierung ist hier noch nicht eingerechnet, auch wenn die Rentenanpassungen in den nächsten Jahren nicht üppig ausfallen werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass ein Erwerbsminderungsschutz (ohne Gesundheitsprüfung!!!) und eine Hinterbliebenabsicherung mit einbegriffen sind. Dieser Schutz kostet etwa 20 % der Beiträge. Außerdem erhalten Sie neben der Rente noch einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung (z.Z etwa 7 %, steigt mit der Anhebung der allgemeinen Beitragssätze zur GKV). Wenn Sie diese Leistungen dazu rechnen, schlägt die Renten aus der GRV die beste Rürup-Rente. Aus steuerrechtlicher Sicht (Absetzbarkeit der Beiträge und Besteuerung der Rente) gibt es keine Unterschiede.
Vorsichtam 13.11.2008 | 16:24
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