Eine darüber hinausgehende Beratung an dieser Stelle wird schwierig. Es scheint so, dass allein in der Abgrenzung, ob Sie in Ihrer Tätigkeit ÜBERWIEGEND lehrend tätig sind, eine genauere Betrachtung erforderlich ist. Wir können Ihnen also nur raten, Ihre Probleme bei der DRV Bund vorzutragen, um Ihr Versicherungsverhältnis genau zu klären.
Eine Gewerbeanmeldung wird bei einem eindeutigen Sachverhalt aber auch nicht helfen, da sie nur bekräftigen würde, dass Sie selbständig tätig sind. Für die Versicherungspflicht, zu der Sie bislang veranlagt sind (vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), wird dies aber bereits vorausgesetzt.
Zudem haben Sie als selbständiger Dozent kein Befreiungsrecht für 3 Jahre, diese Möglichkeit gilt nur für den Personenkreis der Selbständigen mit nur einem Autraggeber (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).