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Versicherungspflicht von Volkshochschullehrern?

von Marie09.03.2008 | 16:43
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Ich bin als freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis bei einer Volkshochschule tätig und habe kürzlich von der Deutschen Rentenversicherung eine Nachricht erhalten, dass ich als Selbständige versicherungspflichtig sei. Diese Nachricht kam sehr überraschend, zumal ich bereits seit vielen Jahren unregelmäßig Kurse an der Volkshochschule leite. Auch Kollegen, die ich zu dieser Thematik befragte, konnten mir nicht weiterhelfen. Meine Honorierung erfolgt jeweils zum Abschluss eines Kurses. Ein konstantes monatliches Brutto-Einkommen wird deshalb nicht erzielt. Folgende Fragen beschäftigen mich: 1. Welche offizielle Regelung gilt für mich? 2. Bin ich ggf. verpflichtet, Beiträge an die Rentenversicherung nachzuzahlen? 3. Welche Konsequenzen könnten entstehen, wenn ich mich weigere, geforderte Beiträge nachzuzahlen? Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung wird dieses Thema offenbar nicht behandelt. Über eine Antwort im Forum würde ich mich freuen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von bekiss können wir uns anschließen. Die Beiträge werden bis zu vier Kalender-jahre rückwirkend gefordert. Gesetzliche Grundlage ist § 2 Nr. 1 SGB VI.

4 Antworten

bekissam 09.03.2008 | 19:21
Hier noch das Angebot der Deutschen Rentenversicherung, das ich ganz vergessen habe: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Leider ist der Text zum Teil auch schon ein wenig "vergilbt".
bekissam 09.03.2008 | 18:52
Doch, doch, dieses Thema gibt es schon. Leider ist das Internet-Angebot der Deutschen Rentenversicherung selbst für Fachleute sehr unübersichtlich, was nicht zuletzt an der Vielzahl der Themen und Beiträge liegt. Allerdings könnte ich mir schon vorstellen, dass man das sehr viel besser machen kann, als es sich derzeit darstellt. Für Selbstständige, die kein oder nur ein geringes Einkommen bis zu 400 Euro monatlich erzielen, besteht wegen Geringfügigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Fall müssen keine Pflichtbeiträge gezahlt werden. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html Da der Einkommensteuerbescheid das Jahreseinkommen ausweist, errechnen Sie 1/12 davon und haben den Monatsbetrag. Wenn dieser Betrag bei maximal 400,- EUR liegt, haben Sie nichts zu zahlen. Liegen Sie darüber, sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da wird Ihnen auch ein Widerspruch wenig helfen. Die dazu passende gesezliche Bestimmung finden Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html . Unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..
Unbekanntam 09.03.2008 | 22:25
Hallo, sofern Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn über 400 € im Monat ist, sind Sie versicherungspflichtig. Hierbei ist nicht der Passus zu versteuernde Einkommen im Steuerbescheid gemeint, sondern auch der Passus "Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit". Sollten Sie Ihr Einkommen nicht nachweisen können, bzw. keinen Steuerbescheid vorlegen, wir pauschal unterstellt, dass Sie pflichtig sind. Ab Besten, ab zur nächsten Beratungsstelle. Dort wird man alles klären. Und noch eine kleine Kritik: Wieso kam das für Sie so überraschend? Mein Finanzamt informiert man sich von selbst, bei der Krankenversicherung informiert man sich selbst, wieso vernachlässigt man die Rentenversicherung? Ihren Kollegen im VHS rate ich sich unverzüglich zu informieren. Wegsehen ist keine Lösung. Es ist nur eine Frage der Zeit bis es ans Tagelicht kommt.
Batrixam 10.03.2008 | 08:49
... und dann kommt es nicht selten zu Situationen, die den Selbstängigen finanziell das Genick bricht - da die Rentenversicherung bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend die Beiträge einfordern kann.
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