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Experten-Antwort

versicherungspflichtig?

von Lila19.11.2010 | 16:52
3860 Ansichten
4 Antworten
Unterliegt eine Tupperberaterin grundsätzlich der Versicherungspflicht - Tätigkeit für nur einen Auftraggeber (Scheinselbständigkeit)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.11.2010 | 07:00

Ja - Selbständige mit einem Auftraggeber sind grundsätzlich per Gesetz pflichtversichert.

3 Antworten

RFn am 19.11.2010 | 18:03
Eine Tupperberaterin ist den Handelsvertretern zuzuordnen. Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Auftraggeber ist grundsätzlich das Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig wird. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist somit dem Grunde nachgegeben. Sofern die Geringfügigkeitsgrenze von 4.800,00 EUR/jährlich (Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid) nicht überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit.
RFn am 22.11.2010 | 18:52
Eine Statusfeststellung ist m.E. nicht notwendig, aber Sie müssen durch Ihren Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht prüfen lassen. ----------------------------------------------------------- § 190a SGB VI -Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. ------------------------------------------------------------- Den Vordruck V020 können Sie aus dem Formularangebot herunterladen. V021 sind die Erläuterungen dazu.
-_-am 19.11.2010 | 18:23
Lesen Sie bitte nach unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Zur Beurteilung ist das Formular für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (optionales Statusfeststellungsverfahren) vorgesehen. Auftragnehmer und Auftraggeber können mit dem Formular die Feststellung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beantragen. Zusammen mit dem Antrag ist je nach Sachverhalt die Anlage zum Statusfeststellungsantrag - zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses (C0031) - für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH (C0032) - für mitarbeitende Angehörige (C0033) beizufügen. Alle Formulare zur Statusfeststellung hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
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