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Experten-Antwort

Versicherungspflichtig?

von Arthros22.07.2011 | 16:01
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Mir ist da etwas unklar. Ich bin seit 18 Jahren rentenversicherungspflichtiger Angestellter mit einem aktuellen Bruttojahreseinkommen von ca. 40.000,-Euro. Seit einem Jahr bin ich nebenberuflich freiberuflich tätig in der Krankenpflege. Mein Nebeneinkommen liegt bei ca 10.000,- Euro im Jahr. Bin ich da rentenversicherungspflichtig? Und in welcher Höhe? Kann mir da jemand helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund des sehr ausführlichen und korrekten Beitrages von -_- sollten Sie keine weitere Zeit verstreichen lassen. Bitte vereinbaren Sie so schnell wie möglich einen persönlichen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Dort wird alles weitere –mit den entsprechenden Antragsvordrucken- in die Wege geleitet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

-/-am 22.07.2011 | 16:40
Die Frage ist pauschal schwer zu beantworten. Im Zweifel mit dem zuständigen RV-Träger Kontakt aufnehmen und Sachverhalt klären lassen.
-_-am 22.07.2011 | 20:27
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Pflegepersonen im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 sind selbständig Tätige, die Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge oder Kinder pflegerisch betreuen, um ihre Genesung bzw. ihr Gedeihen zu fördern. Zu den Pflegepersonen gehören: – Krankenschwestern, Krankenpfleger, – Krankengymnasten, – Masseure und medizinische Bademeister, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung Massagen zu Heilzwecken vornehmen, – Wochen-, Säuglings-, Kinderpflegerinnen, – Ergotherapeuten, wenn sie die Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln, – Tagespflegepersonen, soweit sie nicht überwiegend erzieherisch tätig sind (dann Versicherungspflicht nach Nr. 1 möglich). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Derselbe Personenkreis ist gemäß § 190a SGB 6 verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nach § 190a Abs. 1 Satz 2 SGB 6 sind die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers zu verwenden. Zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht für Selbständige stehen die Vordrucke – V 023 Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, – V 024 Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status – V 027 Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, – V 028 Erläuterung zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status und für die Beitragszahlung – V 020 Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetztes als selbständig Tätiger/ Antrag auf Pflichtversicherung als selbständig Tätiger und – V 021 Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetztes als selbständig Tätiger bzw. zum Antrag auf Pflichtversicherung als selbständig Tätiger zur Verfügung. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
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