Der Begriff "rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer" ist so zu verstehen, dass die Summe der Arbeitsentgelte aller Beschäftigten - einschließlich von Auszubildenden - regelmäßig den Betrag von 400,00 Euro überschreiten muss.
Die Beschäftigung eines Minijobbers führt nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht als Lehrer bzw. als Selbständiger mit einem Auftraggeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat und dadurch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
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