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Experten-Antwort

versicherungspflichtiger Selbständiger- Geringfügigkeitsgrenze

von Nutelka08.11.2019 | 10:30
88 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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folgendes Szenario bei einem Bekannten, dem ich bei der Buchführung helfe: -Bescheid der RV: ab Mitte 2014 grds.versicherungspflichtig wegen Handwerksrollen-Eintrag - Selbständiger beantragt einkommensgerechte Beträge mit GuV 2014 - Bescheid der RV Mitte 2015: ist versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit -2015 lag Einkommen aus Gewerbebetrieb lt.Steuerbescheid <5400€ -2016 erstmals >5400€, Erhalt Steuerbescheid 8/2018; im ganzen Jahr 2018 wies GuV jedoch Verluste aus, daher nicht an RV gemeldet (habe gelesen, nur das aktuelle Einkommen zählt) - 2017 wieder >5400€, Zugang ESt-Bescheid im Steuerbüro 7/19, ich glaube, es wurde noch ein Widerspruch gefertigt, habe den akt. Bescheid noch nicht gefunden, es wurde jedoch vom Finanzamt Est erstattet statt eingezogen wie auf dem ursprgl. Bescheid stand -2018 gab es auch am Jahresende einen Verlust, noch kein Est-Bescheid vorliegend -2019 war GuV bis April im Verlust, Ende Juni liegt mir vor mit Überschuss (entspräche mehr als 450€ mtl.) -jetzt kam die Prüfanfrage der DRV, wo man gewissenhaft schätzen soll, ob das aktuelle mtl.AE 450€ übersteigt -keine Ahnung, was am Jahresende rauskommt, der Winter beginnt jetzt (Dachdecker)- kann ich aufgrund des Verlustes 2018 gewissenhaft schätzen, dass auch 2019 ein Verlust rauskommen wird? -Oder was würde mir ein RV-Mitarbeiter raten, um mgl.Nachzahlungen zu vermeiden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändert sich, wenn vorausschauend davon auszugehen ist, dass Sie auf die Dauer eines Jahres gesehen voraussichtlich ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb von mehr als 450 Euro monatlich erzielen werden. In diese Schätzung sind alle Einkünfte einzubeziehen, die sie im laufenden und in den folgenden 11 Monaten erwarten können.

Sofern sich nachträglich Ihre Schätzung als falsch herausstellt, ändert das nichts mehr an dem versicherungsrechtlichen Status. "Nachberechnet" würde nur, wenn die Schätzung von Anfang an falsch war.

Da ein Einkommenssteuerbescheid sich immer auf die Vergangenheit bezieht, ist er in diesem Zusammenhang nicht verwendbar. Er würde allenfalls als Indiz verwendbar sein, ob Ihre Schätzung einigermaßen richtig war (vor allem, wenn sie häufiger daneben liegen).

Da Sie allein beurteilen können, welche Einkünfte im kommenden Jahr erwarten können, reicht die gewissenhafte Schätzung aus.

Siehe auch hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0005.html#doc1577450bodyText32

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

SBam 08.11.2019 | 11:21
Wenn Ihre Schätzung zu hoch ist, haben Sie durch die Beiträge höhere Rentenanwartschaften erwirtschaftet, eine Beitragsrückzahlung erfolgt aber nicht. Liegt Ihre Schätzung zu niedrig, müssen Sie Beiträge nachzahlen. Sie sollten also, ggf. in Absprache mit einem Steuerberater, so genau wie möglich schätzen. Falls Sie keine Nachzahlung riskieren wollen, eher zu hoch al zu niedrig. VG
???am 08.11.2019 | 11:28
Sie wurden zu eine "gewissenhaften Schätzung" aufgefordert, nicht zu einer (für Sie oder Ihren Bekannten) kostenoptimierten Schätzung. Ob das nun ein Verlust oder doch ein Gewinn ist, kann Ihnen hier niemand verraten. Wenn das Jahr 2019 wie 2018 gelaufen ist, wird es wohl wieder ein Verlust sein. Vielleicht konnte er sich aber 2019 vor Aufträgen gar nicht retten? Schauen sie sich den Geschäftsverlauf an und sagen Sie einfach die Wahrheit. Entschuldigung, wenn das vielleicht etwas harsch klingt. Aber das musste jetzt einfach mal raus. Diese ständigen Anfragen in diesem Forum zum Thema "Wie hole ich das Optimum für mich raus" sind aus Sicht jedes Einzelnen sicher gerechtfertigt. Dafür aber bewusst Falschangaben zu machen oder Dinge zu verschweigen, geht aus meiner Sicht halt einfach zu weit. Nichts für ungut...
Deutsche Rentenversicherung
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