Hallo Sabrinchen,
es sollte im Klageverfahren geklärt werden, ob Sie ggfs. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen.
Sofern Sie vor dem 01.01.1984 bereits mindestens 60 Beitragsmonate und seit dem 01.01.1984 jeden Monat lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ebenfalls erfüllt.
Gem. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftszeiten nicht erforderlich.
Aufgrund des anhängigen Klageverfahrens ist die Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge für die Zeit ab Rentenantragstellung gehemmt (§ 198 SGB VI), daher noch möglich und zulässig.
Wie o.g. ist eine Beitragszahlung jedoch nicht erforderlich. Die versicherugnsrechtlichen Voraussetzungen wären somit auch für einen Leistungsfall im Jahr 2013 erfüllt.
Dies sollten Sie im Klageverfahren direkt ansprechen und klären lassen.
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