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Experten-Antwort

Versicherungsrechliche Voraussetzungen

von Sabrinchen19.02.2014 | 20:32
1321 Ansichten
4 Antworten
Bei Rentenantragstellung im Jahr 2009 waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente noch erfüllt. Die Rente wurde jedoch aus medizinischen Gründen abgelehnt. Nun steht im Klageverfahren ein Vergleich im Raum. Der Rentenbeginn soll aufgrund einer Gutachteraussage erst 2013 erfolgen. Während des Rentenverfahrens erfolgte keine Beitragszahlung mehr und auch eine Abmeldung beim Arbeitsamt. Innerhalb der letzten 5 Jahre liegen also keine 3 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Zählt die Zeit während des laufenden Verfahren auch mit, wenn die Rente nicht ab Antragsdatum sondern ab 2013 bewilligt werden würde?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2014 | 10:00

Hallo Sabrinchen,

es sollte im Klageverfahren geklärt werden, ob Sie ggfs. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen.

Sofern Sie vor dem 01.01.1984 bereits mindestens 60 Beitragsmonate und seit dem 01.01.1984 jeden Monat lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ebenfalls erfüllt.

Gem. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftszeiten nicht erforderlich.

Aufgrund des anhängigen Klageverfahrens ist die Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge für die Zeit ab Rentenantragstellung gehemmt (§ 198 SGB VI), daher noch möglich und zulässig.

Wie o.g. ist eine Beitragszahlung jedoch nicht erforderlich. Die versicherugnsrechtlichen Voraussetzungen wären somit auch für einen Leistungsfall im Jahr 2013 erfüllt.

Dies sollten Sie im Klageverfahren direkt ansprechen und klären lassen.

3 Antworten

KSCam 19.02.2014 | 20:45
Wie waren Sie in der Zeit rentenversichert? Arbeitsunfähig? Arbeitslos? Falls ohne Leistungsbezug, dann wenigstens duchgehend beim AA gemeldet? ALG II? Warum und wann haben Sie sich beim AA abgemeldet? Wenn ein Vergleich im Raum steht, sollte doch mit dem beteiligten RV Träger auch geregelt sein, dass und ab wann Sie Rente bekommen. Sonst wären Sie doch wirklich bescheuert den Vergleich anzunehmen, wenn es hieße: "Sie sind zwar em, kriegen aber nichts, weil jetzt Beiträge fehlen, ätsch". So gesehen verstehe ich die Fragestellung nicht wirklich.
....am 20.02.2014 | 11:21
Sie sollten dan Vergleich so abschließen, dass aus diesem der Anspruch explizit hervor geht. Wenn die DRV dem so zustimmt, kommen die da auch nicht mehr runter. Vergleich ist gültig. Wenn die es nicht hinbekommen vor Vergleichsabschluss zu prüfen ob alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, ist das deren Problem. Wenn natürlich nur der Leistungsfall im Vergleich festgehalten wird und dann sind die Voraussetzungen versicherungsrechtlicher Natur nicht erfüllt, dann besteht kein Rentenanspruch. Die Formulierung ist entscheident.
=//=am 20.02.2014 | 14:26
Die DRV bietet den Vergleich an, nicht der Versicherte. Selbstverständlich wird dazu auch vorher von der DRV geprüft, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt XY erfüllt sind. Alles Andere wäre ja absoluter Quatsch!
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