Hallo charly bravo,
wir halten auch weiterhin an unserer früheren Aussage fest, dass eine Anrechnungszeit nicht vorliegt. Für das Unterbrechenserfordernis reicht es nicht aus, wenn während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes eine versicherte Beschäftigung aufgenommen wird.
Ob in Ihrem Fall ausnahmsweise doch noch eine Anrechnungszeit von Oktober 2012 bis 06.05.2013
für die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes bzw. eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art) i. S. des § 58 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz SGB VI angenommen werden kann, hängt davon ab, dass Sie objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne Vorschriften der Arbeitslosenversicherung waren. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass Sie bei einer deutschen Agentur für Arbeit, bei der Arbeitsgemeinschaft -ARGE - bzw. dem kommunalen Träger oder einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet waren bzw. öffentlich-rechtliche Leistungen erhalten haben. Diese einfache Arbeitslosigkeit kann z. B. durch die Vorlage von Antwortschreiben auf Bewerbungen nachgewiesen werden. Die Bemühungen um Arbeit müssen ernsthaft und fortdauernd gewesen sein.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen erneut vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren.