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Experten-Antwort

Versicherungsrechtliche Vorrausetzungen EMR

von Nutzer26.02.2021 | 08:27
98 Ansichten
7 Antworten
Hallo, ich weis ja nicht inwieweit ich hier auf meine Fragen eine ehrliche Antwort erwarten darf, schließlich sind das ja alles Menschen die im Sinne der DRV antworten müssen. Ich wage die Frage dennoch. in der Regel heisst es ja so, in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichbeiträge eingezahlt worden. Wie ist es nun in folgendem Fall. Ein Mensch, Geburtsjahr 1966 ist seit über 4 Jahren AU (Arbeitsunfähig)ununterbrochen ohne Lücken. Längst ausgesteuert und ohne Bezug von jeglichen Leistungen weder von der AfA noch dem Jobcenter. Hat vom erspartem und von Verwandten gelebt. Er zahlt schon etwas über 2 Jahren die Mindestbeiträge freiwillig in die Rentenkasse ein, damit keine Versicherungszeitlichen Lücken entstehen. Dadurch ist die Voraussetzung 3 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb 5 Jahren nicht mehr erfüllt. Er hätte jetzt dadurch die Versicherungsrechtlichen voraussetzungen für eine evtl. Erwerbsminderungsrente verloren. Nur, die AU besteht aber Lückenlos schon seit über 4 Jahren, würde durch die AU die ja schon seit dem besteht wo auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EMR bestehen, die Voraussetzungen nicht aufrechterhalten? Ich meine mal so etwas gehört zu haben. MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.02.2021 | 09:04

Hallo Nutzer,

in diesem Forum bekommen sie -soweit möglich- rechtlich brauchbare und verwertbare Informationen. Ihre Meinung, dass hier "ja alles Menschen die im Sinne der DRV antworten" unterstützen und tätig sind, kann ich daher nicht bestätigen.

Nun zur Antwort zu ihrer Frage:

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) müssen ZUM ZEITPUNKT DES [EINTRITTS DER ERWERBSMINDERUNG:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html vorliegen.

Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens festgestellt und kann (ggf. auch Jahre) in der Vergangenheit liegen (z.B. am Beginn einer durchlaufenden AU).

Da dieser Zeitpunkt aktuell scheinbar nicht festgestellt ist, wird´s ab hier etwas variabel.

- liegt der Einritt der Erwerbsminderung weit in der Vergangenheit (z.B. am Anfang der bestehenden AU vor 4 Jahren), dann sind die 3 Pflichtjahre in den letzten 5 Jahren ggf. überhaupt kein Problem.

- liegt der Eintritt der Erwerbsminderung im hier und heute, dann muss man sich den individuellen Lebenslauf etwas genauer anschauen. Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung erhalten/sichern den Erwerbsminderungsschutz nicht. Die AU kann den 5-Jahreszeitraum verlängern und somit den Erwerbsminderungsschutz in die Zukunft erhalten. Hier jedoch der Hinweis, dass eine Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nach 3 Jahren dauern nicht mehr gegeben ist (vgl. rvLiteratur zu §§ 43 SGB VI (RdNr. 6.1.ff) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html#doc1576684bodyText31 und zu § 58/1 S.1 Nr.1 SGB VI (RdNr. 2.1. bzgl Definition Arbeitsunfähigkeit) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr1.html#doc1577140bodyText4

Fazit:

Da ein Datum eines möglichen Eintritts einer Erwerbsminderung nicht bekannt ist, kann auch zu den versicherungsrechlichen Voraussetzungen nicht abschließend geurteilt werden.

Da scheinbar aktuell kaum/keine Einkünfte vorhanden sind, ist evtl. eine Rentenantragstellung dringend zu überlegen.

6 Antworten

Ach soam 26.02.2021 | 12:52
Mit Vorbehalten hier seine Fragen stellen. Sehr geistreich, wenn Sie den Antworten eh nicht trauen.
Walteram 26.02.2021 | 13:19
Die DRV gibt ihr bestes bei den Antworten. Es ändern sich aber auch ständig Dinge in dem komplexen Bereich, dann stimmt die Antwort halt mal nicht zu 100%. Bei Ihrem Anliegen hier ist die Antwort aber korrekt, aber ohne genaue Daten kann Ihnen niemand sagen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Ihnen ist das Problem, dass es ihnen sehr spät einfällt mit der EM-Rente. Dann kann die DRV aber nichts dafür, wenn Ihnen dann die Antwort nicht zu 100% gefällt. Haben Sie zufällig mal einen Antrag auf Reha oder Teilhabe gestellt? Dann könnte man mit der Rentenantragsfiktion vllt. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Kasimiram 26.02.2021 | 13:22
Jeder kann hier schreiben, was er möchte. Auch falsches. Sie können sogar die Experten berichtigen, wenn Sie es besser wissen. Manche Antworten sind tatsächlich nicht im Sinne des Fragestellers, dass ist dann jedoch nicht im Sinne der RV, sondern geltendes Recht. Auch die RV kann nicht machen, was sie will, sondern muss sich an bestehende Gesetze halten. Die sind für alle gleich.
KSCam 26.02.2021 | 13:49
Will versuchen das Ganze auf die inhaltliche Ebene zurückzuholen. Es ist doch eigentlich ganz einfach: ein Kunde der in Absprache mit seinen Ärzten glaubt erwerbsgemindert zu sein, stellt den Antrag und erhält am Ende dieses Verfahrens seine Entscheidung - Bewilligung oder Ablehnung. Bezogen auf Ihre Anfrage ist folgendes zu sagen: Arbeitsunfähigkeit heißt nicht unbedingt dass jemand auch erwerbsgemindert ist, die EM wird im Rentenverfahren geprüft und festgestellt. Im Verfahren stellt sich auch raus wann diese EM eingetreten ist und erst wenn dieses Datum feststeht, kann beurteilt werden ob auch die vers. rechtl. Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr lässt sich dazu kaum sagen.
Nutzeram 26.02.2021 | 15:29
Vielen Dank an alle für die vielen Infos.
Nutzeram 26.02.2021 | 15:29
Vielen Dank an alle für die vielen Infos.
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