Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGuten Tag,
während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn der Betreffende keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält. Voraussetzung für die Zahlung von Übergangsgeld ist allerdings, dass eine Berechnungsgrundlage vorliegt. Für die Berechnung des Übergangsgeldes wird der letzte Lohnabrechnungszeitraum herangezogen. Der Lohnabrechnungszeitraum erstreckt sich auf die 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme. Sollte in diesem Zeitraum kein Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen vorliegen, besteht auch kein Anspruch auf Übergangsgeld während der Maßnahme und somit auch kein Krankenversicherungsschutz. Daher ist in dem von Ihnen geschilderten Fall nur dann weiterhin Krankenversicherungsschutz gegeben, wenn die Maßnahme innerhalb von 4 Wochen nach Wegfall des Krankengeldes beginnt. Bitte erkundigen Sie sich aber bezüglich der Bedingungen zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.