Guten Tag,
während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn der Betreffende keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält. Voraussetzung für die Zahlung von Übergangsgeld ist allerdings, dass eine Berechnungsgrundlage vorliegt. Für die Berechnung des Übergangsgeldes wird der letzte Lohnabrechnungszeitraum herangezogen. Der Lohnabrechnungszeitraum erstreckt sich auf die 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme. Sollte in diesem Zeitraum kein Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen vorliegen, besteht auch kein Anspruch auf Übergangsgeld während der Maßnahme und somit auch kein Krankenversicherungsschutz. Daher ist in dem von Ihnen geschilderten Fall nur dann weiterhin Krankenversicherungsschutz gegeben, wenn die Maßnahme innerhalb von 4 Wochen nach Wegfall des Krankengeldes beginnt. Bitte erkundigen Sie sich aber bezüglich der Bedingungen zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.