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Versicherungsschutz/AHB bei auslaufendem ALG I

von starhawk27.03.2007 | 16:13
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6 Antworten

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Guten Tag Ich brauche dringend Rat und Unterstützung. Mein Lebensgefährte bezieht noch bis 14.04. ALG I, Bezug von ALG II ist nicht möglich, d.h. dann auch nicht mehr krankenversichert. Nun ist er in der vergangenen Woche erkrankt (Herzinfarkt - wenn man ihm eine Arbeit vermitteln könnte, wäre er bestimmt schlagartig wieder gesund, bzw. gar nicht krank geworden), derzeit im Krankenhaus und anschließend ist eine REHA geplant. Bei Arbeitsamt und vorsorglich auch der Krankenkasse habe ich ihn krank gemeldet. Wie geht es weiter? Das Arbeitsamt stellt am 14.04. die Zahlungen ein und es besteht keine Krankenversicherung mehr, wird evtl. auch nur die REHA bis zum 14.04. bezahlen. Ist dies nicht Sache des Rentenversicherungsträgers? Und besteht dann nicht automatisch Versicherungsschutz? Möglichkeit der Versicherung nach dem 14.04. wäre eine freiwillige Versicherung in der aber dann kein Krankengeld gezahlt wird - oder wir müssen heiraten, und wäre dann erstmal familienversichert über mich. So sind die Aussagen nach etlichen Telefonaten. Was tun? Gespräch mit dem Sozialdienst im Krankenhaus ist avisiert für heute Nachmittag, wie können wir es schaffen, dass er versichert in die REHA fährt? Einen reichen Onkel in Amerika haben wir leider nicht. Vielen Dank für Rat + Tat starhawk

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.03.2007 | 15:46

Guten Tag,

während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn der Betreffende keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält. Voraussetzung für die Zahlung von Übergangsgeld ist allerdings, dass eine Berechnungsgrundlage vorliegt. Für die Berechnung des Übergangsgeldes wird der letzte Lohnabrechnungszeitraum herangezogen. Der Lohnabrechnungszeitraum erstreckt sich auf die 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme. Sollte in diesem Zeitraum kein Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen vorliegen, besteht auch kein Anspruch auf Übergangsgeld während der Maßnahme und somit auch kein Krankenversicherungsschutz. Daher ist in dem von Ihnen geschilderten Fall nur dann weiterhin Krankenversicherungsschutz gegeben, wenn die Maßnahme innerhalb von 4 Wochen nach Wegfall des Krankengeldes beginnt. Bitte erkundigen Sie sich aber bezüglich der Bedingungen zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

5 Antworten

Maria L.am 27.03.2007 | 17:58
Hallo, da gibt es doch ein neues Gesetz, was bewirken soll, daß ab 1.4.2007 niemand mehr unversichert ist. http://www.pkv-krankenkassen-vergleich.de/Gesundheitsreform_Vers… Den aktuellen Stand der Gesetzgebung kenne ich hierzu allerdings nicht. Gruß, Maria L.
Maria L.am 27.03.2007 | 18:02
Zu spät gesehen. Auch hier gibt es schon einen Artikel zu dem Thema: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
starhawkam 27.03.2007 | 18:14
Maria, danke für die Antwort. Ja, es gibt die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, das kostet aber 130 Euro minimum (die wir nicht haben), und es besteht kein Anspruch auf Krankengeld laut Aussage der Krankenkasse. Darum hatte ich die vage Idee, dass der Rentenversicherungsträger die Leistung Reha zahlt (und vielleicht für diese Dauer Übergangsgeld?) und evtl eben weil Teilnahme an Reha auch eine Krankenversicherung besteht. Verflixt, ist dasa lles kompliziert. Wir hatten halt bis zuletzt versucht, noch das drohende Hartz IV abzuwenden, noch am Dienstag war ein Vorstellungsgespräch. Na ja ... nun ist es halt so, wie es ist. starhawk
Amadéam 27.03.2007 | 18:24
Warum besteht denn kein Anspruch auf ALG II? In dieser Leistung ist der KV-Schutz mit enthalten.
Unbekanntam 27.03.2007 | 18:59
Hallo starhwak, grunsätzlich erhält Ihr Lebenspartner während einer medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld, mit dem er grundsäztlich abgesichert wäre. Nur was machen Sie nach der Reha? In einigen Wochen stehen Sie wieder vor dem gleichen Problem. Sofern er Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hat, wäre er dadurch automatisch krankenversichert. Sollte er keinen Anspruch haben, bleibt nur noch die freiwillilge Krankenversicherung oder der Trauschein. Gehen Sie nochmals zu seiner Krankenkasse und lassen sich aufklären.
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