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Experten-Antwort

Versorgunggeichsus

von Susi15.07.2024 | 17:20
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Seit 2006 bin ich geschieden. Mein Ex damals EM Rentner. Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Nun bekommt mein Ex 7,5% zuschlag zur Rente. Kann man nachträglich den Versorgungsausgleich ändern lassen? Wenn ja, bitte wo. Viele Grüße Susi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307i SGB VI bzw. § 307j SGB VI gehört zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten im Sinne des § 2 VersAusglG.

Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307i SGB VI bzw. § 307j SGB VI ist dem Grunde nach eine solche rechtliche Änderung.

Zur Beurteilung, ob ein solches Abänderungsverfahren, das beim Familiengericht beantragt werden müsste, sinnvoll ist, verweise ich auf nachfolgende Ausführungen aus dem Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung „Abänderung des Versorgungsausgleiches - Recht bis 08/2009“:

 

Abänderung des Versorgungsausgleiches

Entscheidung nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht

 

Die Ausführungen gelten für die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht getroffen wurden. Sie betreffen sowohl den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einer Ehe als auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

 

Kann eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.

Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines oder mehrerer Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann. Für die Abänderung werden sämtliche Anrechte herangezogen und neu bewertet, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Bisher unberücksichtigte Anrechte bleiben außer Betracht.

Die heranzuziehenden Anrechte werden regelmäßig in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person aufgeteilt.

 

Wann liegt eine wesentliche Wertänderung vor?

Zur Vermeidung von Bagatellverfahren sind bei der Prüfung der Wertänderung 2 Grenzwerte zu beachten:

Zum einen muss der neue Ausgleichswert mindestens 5 % höher oder niedriger sein als der bisherige Ausgleichswert.

Da dieser Grenzwert bei geringen Ausgleichswerten sehr niedrig sein kann, muss die Wertänderung zusätzlich auch einen bestimmten Mindestwert übersteigen. Dieser beträgt für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (zum Beispiel 2008 = 24,85 EUR).

Beispiel:

Lag der Erstentscheidung mit Ende der Ehezeit im Jahr 2008 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 200,00 EUR zugrunde, entsprach dieser Ehezeitanteil einem Ausgleichswert von 100,00 EUR. Der „neue“ (auf das Ehezeitende zurückbezogene) Ausgleichswert muss dann mindestens 105,00 EUR oder nur noch 95,00 EUR oder weniger betragen.

Weiterhin muss aber für die Zulässigkeit einer Abänderung auch der Mindestwert von 1 % der am Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße erreicht werden. Ergibt sich für das Anrecht ein neuer Ausgleichswert von 115,00 EUR, ist diese Abweichung zum bisherigen Ausgleichswert von 100,00 EUR zwar größer als 5 % des bisherigen Ausgleichswertes (= 5,00 EUR), aber geringer als 1 % der am Ehezeitende geltenden monatlichen Bezugsgröße (= 24,85 EUR). Eine Abänderung wäre also nicht zulässig

 

Wie kann eine wesentliche Wertänderung festgestellt werden?

Eine wesentliche Veränderung des Ausgleichswertes der in der Ehezeit erworbenen Anrechte kann bei beiden geschiedenen Ehegatten vorliegen. Es reicht aber aus, dass sich der Wert eines einzelnen Anrechts verändert hat. Über den aktuellen Ausgleichswert erteilt der jeweilige Versorgungsträger Auskunft. Für die Feststellung der Wertänderung ist der aktuelle Ausgleichswert mit der Hälfte des der vorangegangenen Versorgungsausgleichsentscheidung zugrunde liegenden Ehezeitanteils zu vergleichen.

Damit die geschiedenen Ehegatten auch Kenntnis über die Ausgleichswerte der Anrechte des anderen geschiedenen Ehegatten erhalten können, sind sie zur gegenseitigen Auskunft über die aktuellen Ausgleichswerte verpflichtet. Ist ein Ehegatte auch nach einer Mahnung nicht zur Auskunftserteilung bereit, kann der andere Ehegatte die gewünschte Auskunft ersatzweise vom Versorgungsträger erhalten.

 

Wann kann der Abänderungsantrag gestellt werden?

 

Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches kann frühestens 12Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.

 

Wer kann den Abänderungsantrag stellen?

Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

 

Wo ist der Abänderungsantrag zu stellen?

Der Abänderungsantrag ist beim Familiengericht zu stellen.

 

Ab wann wirkt sich die Abänderungsentscheidung aus?

Die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts wirkt sich ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten aus. Der Abänderungsantrag ist mit dem Eingang des Antrags beim Familiengericht gestellt. Wurde zum Beispiel der Antrag im Mai gestellt, wirkt sich die Abänderungsentscheidung ab 1. Juni aus.

Unabhängig von diesem Zeitpunkt kann es sein, dass die Umstellung auf den Zahlbetrag in neuer Höhe erst später erfolgt. Das ist möglich, wenn aus beiden Versicherungskonten der früheren Ehegatten bereits Renten gezahlt werden.

Für eine Übergangszeit wird dann einer Person zu viel ausgezahlt, der anderen zu wenig. Die Person, an die zu wenig ausgezahlt wurde, kann Ausgleich von der anderen verlangen.

 

Kann eine Abänderung auch Auswirkungen auf die Höhe anderer Leistungen haben?

Durch die Abänderungsentscheidung ändert sich die Höhe der Anrechte in den einzelnen Versorgungssystemen. Es ist auch möglich, dass ein nach der vorangegangenen Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht nunmehr in einem anderen Versorgungssystem zu berücksichtigen ist und sich dann die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um das bisher ausgeglichene Anrecht vermindert. Gezahlte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von anderen Versorgungsträgern haben regelmäßig auch Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung und des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung. Ebenso können sich steuerrechtliche Folgen ergeben. Die möglichen Konsequenzen einer Abänderungsentscheidung sollten daher vor einem beabsichtigen Antrag bedacht werden.

 

Wer kann beraten, wenn ein Abänderungsantrag in Betracht kommt?

Im Abänderungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Abänderung kann ein Ehegatte selbst beim Familiengericht beantragen. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres vorhersehbar ist, da bei der Abänderung die aktuelle Höhe sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte neu ermittelt und der Versorgungsausgleich insgesamt neu geregelt wird. Überdies entstehen bei der Durchführung eines Abänderungsverfahrens Gerichtskosten, auch wenn es nicht zur Abänderung kommen sollte. Daher kann es empfehlenswert sein, sich vor einer Antragstellung von Fachanwältinnen / Fachanwälten für Familienrecht oder auf dem Gebiet des Versorgungsausgleiches tätigen Rentenberaterinnen / Rentenberatern beraten zu lassen.

 

Welche Besonderheiten sind bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge zu beachten?

Anrechte der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge wurden nach dem bisherigen Recht (bei der Umrechnung in einen Rentenbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung) oft zu gering bewertet. Eine wesentliche Wertänderung dieser Anrechte liegt vor, wenn der Unterschied zwischen dem Ehezeitanteil des Anrechts vor der Umrechnung und dem auf den Zeitpunkt des Abänderungsantrags bezogenen tatsächlichen Wert des Anrechts mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags beträgt. Liegt eine wesentliche Wertänderung jedoch allein bei Anrechten der betrieblichen oder der privaten Altersvorsorge vor, kann eine Abänderung ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn derartige Anrechte in der vorangegangenen Entscheidung nur „teilweise“ ausgeglichen werden konnten und der restliche Ausgleich einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. In diesen Fällen soll lediglich ein ergänzender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden, um eine Neubewertung sämtlicher Anrechte aus der vorangegangenen Entscheidung zu vermeiden.

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der geschiedene Ehegatte, dessen Anrecht nur teilweise ausgeglichen wurde, an den anderen Ehegatten eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen. Der Anspruch ist zunächst gegenüber dem Ehegatten, der das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht erworben hat, geltend zu machen. Zahlt dieser daraufhin nicht oder ist die Höhe der Ausgleichsrente strittig, kann ein Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch beim Familiengericht gestellt werden.

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5 Antworten

Du meine Güteam 15.07.2024 | 17:28
Nein. Wieso?
VAGam 15.07.2024 | 17:32
Eine Änderung eines VAG beantragt man beim Familiengericht. Sie sollten sich allerdings vorher anwaltlich beraten lassen, sonst kann es nämlich sein, dass Sie außer Kosten keinerlei Vorteile dadurch haben.
Bam 15.07.2024 | 18:40
Nein, es ist alles abgegolten, was in der Ehezeit lag. Auf heutige Zuflüsse haben Sie null Anspruch!
Maxam 16.07.2024 | 06:43
Gehen Sie selber arbeiten und sorgen für Ihren Unterhalt. Sie sind jetzt fast zwanzig Jahre von ihren Ex-Mann geschieden und wollen ihn trotzdem noch das Geld aus der Tasche ziehen. Schämen Sie sich.
Wam 16.07.2024 | 07:13
Scheidung vor fast 20 Jahren und Sie wollen Ihren EX noch abzocken.
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