Hallo Udo,
beim Versorgungsausgleich werden - im Rahmen des Scheidungsverfahrens - Renten- und Versorgungsanwartschaften aufgeteilt, die während der Ehezeit erworben wurden. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Renten- oder Versorgungsansprüchen. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Die Rentenversicherung setzt die Entscheidung dann um.
Über die individuellen Ansprüche des Versorgungsausgleichs bzw. der Auswirkungen der ATZ informieren Sie sich bitte bei Ihrer Versorgungsdienststelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Sie sind tatsächlich etwas durcheinander, denn hier geht es um Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nicht um Personen im Beamtenstatus. Im Übrigen haben Sie ein Scheidungsurteil in dem steht, ob, was und in welcher Form Sie etwas an Ihre geschiedene Frau abgeben müssen. Nach der Reha können Sie dort alles nachlesen und wenn Sie es nicht verstehen, Ihren Versorgungsträger um Erläuterung bitten.
Hallo Udo,
beim Versorgungsausgleich werden - im Rahmen des Scheidungsverfahrens - Renten- und Versorgungsanwartschaften aufgeteilt, die während der Ehezeit erworben wurden. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Renten- oder Versorgungsansprüchen. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Die Rentenversicherung setzt die Entscheidung dann um.
Über die individuellen Ansprüche des Versorgungsausgleichs bzw. der Auswirkungen der ATZ informieren Sie sich bitte bei Ihrer Versorgungsdienststelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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