Bei einer endgültigen (rechtskräftig) Entscheidung über einen Versorgungsausgleich in dem der Verpflichtende Rentner ist erhält dieser nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich wegen der Unterhaltsverpflichtung einen Fragebogen in dem alles geklärt werden kann. Ob dann monatliche Beiträge oder Abfindungssummen zu Grunde zulegen sind wird dann geklärt. Wird die Rente um den Versorgungsausgleich gekürzt und der Verpflichtende zahlt Unterhalt wird die Rente auf Antrag korrigiert.
Das Rentnerprivileg spielt bei dieser vorgegebenen Konstellation keine Rolle.
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