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Versorgungsausgleich

von Frau Schröder15.08.2018 | 10:42
267 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, während der Ehezeit von ca. 15 Jahren war ich (weiblich)beschäftigt und habe sehr hohe Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt (Verdienst so um die Beitragsbemessungsgrenze). Mein Ehemann war teilweise selbständig ohne Beitragszahlung oder sonstiger Absicherung und bezieht seit einigen Jahren eine Regelaltersrente. Da eine Scheidung läuft, wird auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Es gibt keine weiteren Versorgungsanrechte außer die der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit. Da ich aufgrund meines Einkommen beim Ausgleich Entgeltpunkte abgeben muss, würde ich gerne vorab berechnen lassen, wie hoch der Wert ist, den ich abgeben muss. Ist dies möglich?

6 Antworten

Klugpuperam 15.08.2018 | 11:12
Wenn Ihr Mann keine Anwartschaften während der Ehezeit erworben hat, dann können Sie die von Ihnen in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte durch zwei teilen. Hierzu reicht ein Versicherungsverlauf aus. Exakte Zahlen kommen später automatisch.
-am 15.08.2018 | 11:40
Sofern Sie in etwa ein Arbeitsentgelt versichern, welches der Beitragsbemessungsgrenze entspricht, erwerben sie ca. 2 Entgeltpunkte pro Jahr. Hat Ihr (Noch-)Ehegatte währenddessen keine Rentenanwartschaften erworben, geben Sie demzufolge 1 Entgeltpunkt pro Jahr ab. Das entspricht zzt. einem Gegenwert von 32,03 EUR monatlich.
rosebudam 15.08.2018 | 16:29
Nach § 109 Abs. 5 SGB VI können sie auf Antrag eine solche spezielle Ehezeitauskunft erhalten. Ein kurzes Schreiben (mit Heiratsurkunde) reicht aus.
Ungefähram 15.08.2018 | 17:06
Nehmen wir mal an Sie haben 50 EGP geteilt durch 2, ergibt 25 EGP. Ihr noch Ehemann bekommt von Ihnen 25 EGP mal 32,03 Euro.
W*lfgangam 15.08.2018 | 19:36
Hallo, während der Ehezeit von ca. 15 Jahren(...)
Nehmen wir mal an Sie haben 50 EGP geteilt durch 2, ergibt 25 EGP. Ihr noch Ehemann bekommt von Ihnen 25 EGP mal 32,03 Euro.
...in 15 Jahren Ehezeit können keine 50 EP erworben werden. Nehmen Sie noch mal neu an, diesmal rechnerischen Verstand ;-) Gruß w.
Ungefähr am 15.08.2018 | 19:42
Zitat von W*lfgang anzeigen
Nehmen wir mal an Sie haben 50 EGP geteilt durch 2, ergibt 25 EGP. Ihr noch Ehemann bekommt von Ihnen 25 EGP mal 32,03 Euro.
...in 15 Jahren Ehezeit können keine 50 EP erworben werden. Nehmen Sie noch mal neu an, diesmal rechnerischen Verstand ;-) Gruß w.
Da haben Sie aber aufgepasst. Sie waren bestimmt auf der Volksschule! Die genauen EGP sind in diesem besonderen Fall nicht relevant. Einfach mal logisch denken.
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