Den Ausführungen zur Teilnahme der übertragenen Rentenanwartschaften schließe ich mich an. Um das zu erreichen, hat das Familiengericht seinerzeit die Umrechnung im Urteil in Werteinheiten angeordnet (vgl. auch § 1587b Abs. 6 BGB a. F.).
Die Rentenversicherung handelt also heute auf Basis richterlicher Anordnung und nicht "wie es ihr passt".