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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Lilibet20.09.2022 | 11:41
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In meinem Scheidungsurteil vom 24.06.1997 steht: "Zulasten der für den Antragsteller bei xxx bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf einem noch zu errichtenden Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von xxx DM bezogen auf den 30.11.begründet. Die Anwartschaften sind in Entgeltpunktze umzurechnen." Ich bin Pensionärin seit 2018 (Jahrgang 1955), mein Exmann ist seit Mai 2022 in Rente. Welche Schritte muss ich gehen, um meine Versorgungsansprüche geltend zu machen? Ich habe bereits an die Dt. Rentenversicherung in dieser Angelegenheit geschrieben, mit Kopie des Scheidungsurteils, Kopie meines Personalausweises und Versicherungsnummer meines Exmannes, jedoch bisher keine Antwort erhalten; telefonische Nachfragen waren ergebnislos. Wissen Sie einen Rat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lilibet,

ergänzend zu den von „senf-dazu“ angesprochenen Punkten:

Laut dem damaligen Scheidungsurteil wurde für Sie ein Versicherungskonto bei der „BfA“, heutige DRV Bund eingerichtet.

Eigentlich hätten Sie bereits nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Information über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten müssen.

Für einen Anspruch auf Altersrente muss mindestens die sog. „allgemeine Wartezeit“ (= Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllt sein.

Auch wenn Sie abgesehen von dem Versorgungsausgleich keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, wird Ihnen aufgrund des Zuschlags an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs eine gewisse Anzahl an Wartezeitmonaten gutgeschrieben. Die Anzahl ist abhängig von der Dauer der Ehezeit und der Höhe der Ihnen übertragenen Entgeltpunkte.

Ob und ggf. in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, kann Ihnen nur der zuständige Rentenversicherungsträger mitteilen, dazu kann hier im Forum niemand eine Aussage machen, daher dringen Sie bei der zuständigen DRV bitte weiterhin auf Antwort – insbesondere vor dem Hintergrund der rechtzeitigen Antragstellung: Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragsfrist für einen rechtzeitigen Rentenbeginn endet drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wird der Rentenantrag verspätet gestellt, so beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.

Ob bzw. wie sich eine eventuelle Rente auf die Pension auswirkt, sollten Sie mit dem Träger Ihrer Beamtenversorgung abklären.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

senf-dazuam 20.09.2022 | 11:50
Hallo lilibet! Sind Sie zusätzlich zur Pension auch schon "in Rente"? Haben Sie also schon einen Rentenantrag gestellt? Haben Sie denn genügend Zeiten im Versicherungsverlauf, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen? Sind neben den Entgeltpunkten auch Monate für die Wartezeit gutgeschrieben worden? Ggf. müssten Sie erst die Wartezeit erfüllen, bevor die Rentenzahlung fließen kann? Bringt Ihnen die Rentenzahlung überhaupt etwas? Haben Sie sich erkundigt, ob (und wie) dadurch Ihre Pension gekürzt wird?
Lilibetam 21.09.2022 | 10:16
Vielen Dank für die ausführlichen Ratschläge, Lilibet
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