Hallo Watteau,
ausländische Anrechte sind zwar grundsätzlich beim Versorgungsausgleich vom Familiengericht zu berücksichtigen. Allerdings sind derartige Anrechte nicht ausgleichsreif, weil ausländische Versorgungsträger durch deutsche Gerichte nicht verpflichtet werden können, die ausgleichsberechtigte Person in ihr Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht extern bei einem anderen (deutschen) Versorgungsträger auszugleichen.
Allerdings findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte nicht statt, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger erworben hat und der Ausgleich für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Die fehlende Ausgleichsreife kann insofern als Ausgleichssperre wirken, um unbillige Ergebnisse für den anderen Ehegatten zu vermeiden. Die Familiengerichte sind daher grundsätzlich verpflichtet, die Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern zu ermitteln. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Unbilligkeit vorliegt, trifft auch das Familiengericht.