Nachdem Ihre frühere Ehefrau, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ausgleichsberechtigte war, verstorben ist, können Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, dass Ihr Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (= Anpassung wegen Tod). Die Anpassung wegen Tod findet aber nur statt, wenn Ihre frühere Ehefrau nicht länger als 36 Monate eine Rente unter Berücksichtigung der beim Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte bezogen hat. Die Anpassung wirkt erst ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, d. h. eine rückwirkende Anpassung findet nicht statt. Obwohl sich die Anpassung faktisch erst beim tatsächlichen Rentenbezug auswirkt, können Anträge auf Anpassung wegen Tod trotzdem schon vor dem Entstehen eines Rentenanspruches gestellt werden.