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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Uwe Meierdierks04.11.2010 | 14:17
3110 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vor ein paar Tagen ist meine geschiedene Frau gestorben. Die Scheidung war vor 10 Jahren. Die verstorbene war 54 Jahre alt. Es wurde ein Versorgungsausgleich wärend der Scheidung vorgenemmen. Kann ich diesen Ausgleich zurück bekommen ? Wenn ja: wie muss ich vorgehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nachdem Ihre frühere Ehefrau, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ausgleichsberechtigte war, verstorben ist, können Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, dass Ihr Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (= Anpassung wegen Tod). Die Anpassung wegen Tod findet aber nur statt, wenn Ihre frühere Ehefrau nicht länger als 36 Monate eine Rente unter Berücksichtigung der beim Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte bezogen hat. Die Anpassung wirkt erst ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, d. h. eine rückwirkende Anpassung findet nicht statt. Obwohl sich die Anpassung faktisch erst beim tatsächlichen Rentenbezug auswirkt, können Anträge auf Anpassung wegen Tod trotzdem schon vor dem Entstehen eines Rentenanspruches gestellt werden.

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2 Antworten

santanderam 04.11.2010 | 14:36
Gehen sie zu einer A & B Stelle und beantragen sie die Anpassung Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben und hat er vor seinem Tod nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, wird die Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Antrag beim Rentenversicherungsträger ausgesetzt. Die ungekürzte Rente wird selbst dann gezahlt, wenn Hinterbliebene des verstorbenen Ehegatten eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten. Die Anpassungsregelung wirkt sich nur auf die Versichertenrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus, nicht aber auf die Rente an seine Hinterbliebenen. Von dieser Regelung profitieren auch die ausgleichspflichtigen Ehegatten, an die wegen des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die ungekürzte Rente nicht gezahlt wurde. Betroffen sind Fälle, bei denen der verstorbene ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat, aber nicht länger als 36 Monate in Form einer Rente, oder in denen eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird.
-_-am 04.11.2010 | 19:56
§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz - Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__37.html
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