Grundsätzlich (soweit vor dem Familiengericht keine andere Vereinbarung/Entscheidung getroffen wird) wird die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den Ehepartner übertragen. Dieser Grundsatz gilt auch für betriebliche und private Rentenansprüche, weshalb im Rahmen eines Versorgungsausgleichs durchaus Rentenansprüche Ihres Mannes auf Sie übertragen werden können; also auch dann, wenn dieser während der Ehezeit keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.
Eine Renteninformation können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. In dieser werden allerdings die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche nicht gesondert ausgewiesen. Wenn Sie vorab eine Schätzung des Betrags erhalten möchten, den Sie voraussichtlich an Ihren Mann abgeben müssen, ist die Vereinbarung eines Beratungstermins bei der Deutschen Rentenversicherung empfehlenswert.