Dem Beitrag von Schiko zur Berechnung der zu übertragenden Anwartschaften ist nichts hinzuzufügen.
Bei der Berechnung Ihres Ehezeitanteils werden sämtliche rentenrechtliche Zeiten von Beginn (Monat der Eheschließung) bis Ende der Ehe (Monat des Scheidungsantrags) berücksichtigt.
Nur wenn Ihnen der genaue Ehezeit-Anteil Ihrer geschiedenen Ehefrau (vermutlich abweichend vom Gesamt-Rentenanspruch, außer wenn komplett in der Ehezeit erwirtschaftet) bekannt ist, kann Ihnen der exakte Betrag der zu übertragenden Anwartschaften mitgeteilt werden.
Hinsichtlich des voraussichtlich ab 01.09.2009 in Kraft tretenden neuen Rechts zum Versorgungs-
ausgleich weisen wir darauf hin, dass dieses nach dem vorgesehenen Übergangsrecht nicht für vor 01.09.2009 eingeleitete Verfahren zum Versorgungsausgleich, die fortlaufend betrieben werden, gilt. Nur bei abgetrennten Verfahren, welche erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts wieder aufgenommen werden, gilt das neue Recht.
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin mit Ihrem zuständigen Träger der DRV zu vereinbaren.