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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Hoss Cartwright29.12.2011 | 09:29
2325 Ansichten
6 Antworten
Ich werde voraussichtlich einen fetten Abschlag aus meiner Rentenkasse kassieren. Bin allerdings schon EM-Rentner. Dafür bekomme ich einen Zuschlag aus der Pensionskasse meiner Frau, allerdings erst in 10 Jahren. Gibt es Ausgleichsmöglichkeiten: fetter Abschlag jetzt, Zuschlag erst in 10 Jahren?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.12.2011 | 11:26

Hallo Hoss Cartwright,

Wir können uns dem Beitrag von hegehosa anschließen.

Der Begriff Invalidität ist in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen mit einer Erwerbsminderung.

Ein Antrag Ihrerseits bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger ist erforderlich.

5 Antworten

hegehosaam 29.12.2011 | 09:56
Ja, gibt es. Sie müssen einen Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger auf Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person gem. § 35 VersAusglG stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rente solange nicht gekürzt, bis Sie einen Versorgungsanspruch aus dem anderen Versorgungssystem haben. Die Kürzung der Rente wird allerdings nur in Höhe der Ihnen im anderen System gutgeschriebenen Anwartschaften, aus denen Sie (noch) keine Versorgung beziehen, ausgesetzt.
Hoss Cartwrightam 29.12.2011 | 10:29
Danke! Wenigstens ein gleicher Lichtblick. Wie wird Invalidität definiert. Ist es das gleiche wie EM oder Schwerbehindert? Habe 70 % GdB.
hegehosaam 29.12.2011 | 11:06
Die Schwerbehinderung hat hiermit nichts zu tun. Jedoch handelt es sich bei Ihrer Erwerbsminderungsrente um eine Versorgung wegen Invalidität im Sinne des § 35 VersAusglG.
Hansam 29.12.2011 | 13:08
Ich sehe im Gegensatz zu den Vorrednern und dem Experten keine Möglichkeit, den den Abschlag des Versorgungsausgleichs zu mindern. Bei einer Pensionskasse handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Der zitierte § 35 VersAusglG findet jedoch nach § 35 Abs. 3 VersAusglG nur bei erworbenen Anwartschaften innerhalb der Regelsicherungssysteme im Sinne des § 32 VersAusglG Anwendung, hierzu gehört eine Betriebsrente leider nicht.
hegehosaam 29.12.2011 | 14:33
Hallo Hans, danke für den Hinweis. Ich hatte bei meiner Antwort unterstellt, dass es sich um eine Beamtenversorgung (Pension) handelt. Sollte es sich allerdings tatsächlich, wie von Ihnen angenommen, um eine betriebliche Altersversorgung handeln, so stimme ich Ihnen zu. Dann ist § 35 VersAusglG nicht anzuwenden.
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