Hallo Iris,
sofern die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor Rentenbeginn rechtskräftig war, ist diese Entscheidung bei einer späteren Rentengewährung in jedem Fall zu berücksichtigen. Wäre die rechtskräftige Entscheidung erst nach Rentenbeginn erfolgt, wäre die Rente zunächst ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gezahlt worden. Es wäre erst dann zu einer Minderung Ihrer Rente gekommen, wenn der Ausgleichsberechtige (Ihr früherer Ehegatte) selber einen Rentenanspruch geltend gemacht hätte.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.