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Versorgungsausgleich

von Iris22.04.2010 | 11:55
1024 Ansichten
4 Antworten
Ich bin auf Grund von Krankheit schon länger Frührentnerin. Bei meiner Scheidung vor 5 Jahren wurde festgestellt, dass ich meinem Mann für die Ehezeit einen Versorgungsausgleich bezahlen muss. Nun habe ich mich bei der BfA nochmals erkundigt, dass dieser Betrag seit Jahren schon abgezogen wird, obwohl mein Ex-Mann noch gar kein Rentner ist. Wenn das alles legal ist, was ich nicht bezweifle, dann frage ich mich doch, wo dieses Geld ist und was damit geschieht? Wieso steht es mir jetzt nicht zu oder müßte ich es gesondert beantragen? Mein Ex-Mann erhält es ja jetzt auch nicht, sondern erst, wenn er Rentner ist. Ich bin leider nicht mehr in der Lage, etwas für eine höhere Rente zu tun. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 22.04.2010 | 14:48

Hallo Iris,

sofern die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor Rentenbeginn rechtskräftig war, ist diese Entscheidung bei einer späteren Rentengewährung in jedem Fall zu berücksichtigen. Wäre die rechtskräftige Entscheidung erst nach Rentenbeginn erfolgt, wäre die Rente zunächst ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gezahlt worden. Es wäre erst dann zu einer Minderung Ihrer Rente gekommen, wenn der Ausgleichsberechtige (Ihr früherer Ehegatte) selber einen Rentenanspruch geltend gemacht hätte.

3 Antworten

Renten-Fachmannam 22.04.2010 | 14:24
Von Ihrer Rente wird kein Betrag abgezogen, und es ist kein Geld übrig, welches irgendwohin verschwindet. Die richtige Lesart lautet: Im Rahmen des Versorgungsausgleich (VA) wurde Ihr Versicherungskonto mit einem Malus von X Entgeltpunkten (EP) belastet; das führt zu einer Verringerung der persönlichen EP als Grundlage für die Rentenhöhe. Dem Versicherungskonto Ihres Ex-Mannes wurde ein Bonus von X EP gutgeschrieben, die im Rentenfall zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte führen. Es wird hierbei also kein Geld hin und her bewegt, sondern nur eine Änderung bei den Entgeltpunkten vorgenommen. Die Eintragung des Bonus oder Malus im Versicherungskonto erfolgt sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs-Urteils, in dem auch der VA geregelt ist.
-_-am 22.04.2010 | 19:22
Der für die Ehe eigentlich geltende gemeinsame Altersversorgungsanspruch erlischt bei bei der Ehescheidung vorzeitig. Daher wird ein hälftiger Wertausgleich des für die Ehedauer höheren Anspruchs als Malus zugunsten des niedrigeren Anspruchs als Bonus vorgenommen. Der Ihrem geschiedenen Ehemann vorzeitig als Bonus zugeflossene Teil der ursprünglich gemeinsamen Altersversorgung unterliegt mit Eintritt der Rechtskraft allein den für Ihren Ehemann geltenden individuellen Anspruchsvoraussetzungen, während der bei Ihnen vorgenommene Malus allein den für Sie geltenden persönlichen Bedingungen unterworfen ist. Damit hätte Ihr Ehemann einen Anspruch auf den Bonus gehabt, wenn er der von Erwerbsminderung betroffene gewesen wäre, obwohl Ihnen die Rente vielleicht erst in 20 Jahren hätte gemindert werden können. Für die Deutsche Rentenversicherung ist das Verfahren global relativ aufwendungsneutral. Wie sollte es auch anders sein? Die Versichertengemeinschaft kann wohl kaum für die Aufwendungen im Rahmen der Ehescheidungen herangezogen werden, während die Minderung umgekehrt erst eintritt, wenn der Ehepartner einen Rentenanspruch tatsächlich realisieren kann. Das von der Expertin ausgeführte sogenannte "Rentnerprivileg" (Minderung der bei Rechtskraft bereits laufender Rente erst bei Rentenzahlung auch an den geschiedenen Ehegatten) ist vermutlich aus gleichem Grunde nach dem seit 01.09.2009 geltenden neuen Recht des Versorgungsausgleichsgesetzes auch abgeschafft worden und gilt nur noch für "Altfälle".
Irisam 26.04.2010 | 17:56
Etwas spät, aber dennoch vielen Dank für die Antworten!
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