Die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte werden in sogenannte Wartezeitmonate umgerechnet (EP:0,0313) und auf die Ehedauer ggf. begrenzt. Ergibt sich daraus eine Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten, so erhält die (bisher nicht versicherte) Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch. In diesem Zusammenhang wird auch ein Versicherungskonto eröffnet. Die Rentenversicherung darf eine Versicherungsnummer an Personen vergeben, denen durch ein Versorgungsausgleich Anwartschaften übertragen wurde und die bisher keine eigenen Anwartschaften erworben haben. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Wartezeit ausschließlich durch den Versorgungsausgleich zu erfüllen.