Hallo Zauberfee,
Ehepartner haben die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarungen mitzugestalten. In Betracht kommen beispielsweise Vereinbarungen über einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Ausgleichs einzelner Anrechte. In bestimmten Fällen kann auch eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte der Ehepartner sinnvoll sein.
Solche Vereinbarungen müssen entweder vor dem Notar geschlossen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden. Das Familiengericht hat Vereinbarungen bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen – es sei denn, ein Ehepartner wird hierdurch einseitig belastet oder die Vereinbarung führt dazu, dass der Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung erbringen muss.
Das Familiengericht trifft daher die Entscheidung, ob eine Vereinbarung durchgeführt werden kann.