Das ist eigentlich keine Frage, die die gesetzliche Rentenversicherung unmittelbar betrifft.
§ 4 Abs.1 VersAusglG regelt die Voraussetzungen für die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Ehepartner, ihrer Hinterbliebenen oder Erben untereinander.
Nach Abs. 2 besteht hilfsweise die Möglichkeit, die Auskünfte direkt beim Versorgungsträger einzuholen, sofern die Auskünfte beim Ehepartner, seinen Hinterbliebenen oder Erben nicht möglich ist.
Nach Abs. 3 kann auch ein Versorgungsträger bei einem berechtigten Interesse entweder Auskunft von den Eheleuten, ihren Hinterbliebenen oder Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
In Abs. 4 sind wie im bisherigen Recht die weiteren Einzelheiten der Auskunftspflicht durch einen Verweis auf das Unterhaltsrecht (§ 1605 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) geregelt.
Gemäß § 1587o Abs. 1 S. 3 BGB war eine im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossene Vereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanrechten durch das Familiengericht zu genehmigen. § 1587o BGB ist zum 01.09.2009 entfallen.
Ab 01.09.2009 ergeben sich die formellen und materiellen Voraussetzungen für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen über den Versorgungsausgleich aus den §§ 6 - 8 VersAusglG. Eine Sperrfrist sowie ein richterliches Genehmigungserfordernis bestehen nicht mehr.
Der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung sind nach § 7 VersAusglG notariell zu beurkunden oder in Form eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB zu schließen.
Ferner prüft das Familiengericht, ob mit der Vereinbarung eine dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechend gesicherte Versorgung erreicht wird. Eine Vereinbarung darf deshalb einen Ehegatten nicht übervorteilen oder den mit Art. 14 GG garantierten Eigentumsschutz durch eine überhöhte Belastung gefährden.
Die in § 8 VersAusglG angeordnete allgemeine Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht am Maßstab der §§ 138 und 242 BGB soll einen Ehegatten vor einer Benachteiligung schützen. Sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden (§ 8 Abs. 2 VersAusglG).
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