Hallo Silke S.,
ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von Matze72 anschließen:
- Sie bekommen ab dem Beginn Ihrer Altersrente den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich (= Bonus) berücksichtigt. Der Bonus müsste in den 700 Euro brutto bei Ihrer letzten Rentenauskunft berücksichtigt sein.
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Altersrente mit dem Bonus aus dem VAG beziehen, entfallen bei Ihrem früheren Ehemann die Voraussetzungen des § 5 VAHRG. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt seine Rente um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (= Malus) gemindert wird.
- Sofern Sie Ihre Kinder auch jeweils während des 2. Jahres nach der Geburt erzogen haben - wovon ich nach Ihren Angaben ausgehe -, dann bekommmen Sie pro Kind in Ihrer Rente 2 Jahre anerkannt. Die Frage der Erziehung wurde ggf. bereits bei einem früheren Verfahren geprüft. Sie können dies daran erkennen, dass jeweils für das 2. Jahr sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt wurden.
- Unter Umständen könnte Ihr Ehemann wegen der Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beantragen. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Zu beachten ist aber, dass bei Entscheidungen nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht - wie bei Ihnen - beim Abänderungsverfahren sämtliche Anrechte aus der ursprünglichen Entscheidung neu berechnet würden.