Guten Tag,
Wird die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich wirksam, erhöht oder mindert sich Ihre Rente. Für den Zeitpunkt der Veränderung ist entscheidend, ob Sie oder Ihre frühere Partnerin bzw. Ihr früherer Partner zu diesem Zeitpunkt bereits Rente beziehen. Besonderheiten zum Soldatenversorgungsrecht erfragen Sie bitte bei Ihrer Versorgungsdienststelle.
Für die Rentenversicherung gilt:
Noch nicht in Rente
Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht in Rente: Die Erhöhung oder Minderung Ihrer Rentenansprüche ist festgelegt, wird aber erst dann umgesetzt, wenn Sie in Rente gehen.
Sie sind noch nicht in Rente, aber der Versorgungsausgleich sieht eine Minderung Ihrer Rente vor: Sie können das Minus durch freiwillige Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist allerdings nur möglich, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem Anschreiben zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches.
Bereits in Rente
Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bereits in Rente: Ihre Rente erhöht oder mindert sich ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.
Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner bekommen bei der Scheidung bereits eine Rente: Aus technischen Gründen passen wir beide Renten erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem wir die Mitteilung des Familiengerichts erhalten haben. So vermeiden wir doppelte Zahlungen, weil die Kürzungen einen gewissen Vorlauf brauchen. Ihr Geld ist aber nicht verloren: Sie können den fehlenden Steigerungsbetrag Ihrer Rente privatrechtlich von Ihrer früherin Partnerin oder Ihrem früheren Partner zurückfordern.
Viele Grüße
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