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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich bei KAL

von Hans15.09.2010 | 22:03
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3 Antworten

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Ich beziehe zur Zeit die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) und will mich von meiner Frau scheiden lassen. Wie verhält es sich mit der Rentenhöhe der KAL beim Versorgungsausgleich? Da ich nur im Bergbau gearbeitet habe und meine Frau nur außerhalb des Bergbaus gearbeitet hat, werde ich beim Versorgungsausgleich jede Menge Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung abgeben müssen und einige wenige Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung bekommen. Kann ich aufgrund irgendwelcher Sonderregelungen den Bonus aus dem Versorgungsausgleich bei der KAL realisieren, da diese ja eigentlich nur aus Bergbauzeiten berechnet wird? Oder bin ich "der Dumme" bis ich irgendwann einmal eine Altersrente beziehe, in der auch die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung vergütet werden?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei dem Versorgungsausgleich (Scheidun) wird bei jeder Art von Entgeltpunkte aufgeteilt. Also bei Entgeltpunkte Ost, West und knappschaftliche. Sie können jeden Malus (Nachteil) gem. § 187 SGB VI wieder einzahlen. In wieweit das von Vorteil oder Nachteil sein werden kann, sollten Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort erfragen. Das führt hier im Forum zu weit.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Durch das Versorgungsausgleichsgesetz, welches zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde ein sogenannter Hin- und her- Ausgleich eingeführt. Nach den vorherigen Regelungen wurde eine Art Gesamtbilanz gezogen und in eine Richtung ausgeglichen. Durch den neuen Hin- und her- Ausgleich könnte es passieren, dass Sie aufgrund unterschiedlicher Altersgrenzen in den Systemen den Bonus noch nicht erhalten, den Malus aber leisten müssen. Die von XYZ genannte Vorschrift (§35 VersAusglG), müsste in Ihrem Falle Anwendung finden, da die KAL (§ 239 SGB VI) nur die knappschaftlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, ein Bonus aus nicht knappschaftlichen Zeiten aber nicht berücksichtigt würde. D.h. eine sogenannte Anpassung hätte zur Folge, das der Ausgleichsbetrag um den noch nicht zu beziehenden Bonus gekürzt würde. Näheres können Sie bei Ihrem zuständigern Rentenversicherungsträger (Knappschaft-Bahn-See) erfahren.

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1 Antworten

xyzam 17.09.2010 | 08:59
Für solche Fälle hat der Gesetzgeber §§ 35,36 VersAusglG geschaffen. Diese Vorschrift lautet: Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. Ob diese Vorschaft auch bei der KAL Anwendung findet oder nur bei Erwerbsminderungsrenten bzw. Altersrenten, kann ich allerdings nicht sagen. Hierzu soll sich noch der Experte äußern.
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