Sie sollten vor einer solchen Antragstellung prüfen lassen, wie sich der Wert ihrer eigenen Anrechte in der Zeit seit der Scheidung verändert hat (bezogen auf das Ende der Ehezeit). Der jeweilige Versorgungsträger wird Ihnen eine entsprechende Auskunft erstellen.
Danach sollten Sie sich hinsichtlich eines Abänderungsantrags bei einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen, ob sie Ihr Ansinnen weiter verfolgen sollten. Der kann dann ggf. Ihre frühere Ehegattin bitten, gleichlautende Auskünfte zu erteilen. Will sie das nicht, können Sie die Versorgungsträger Ihrer früheren Ehegattin zu entsprechenden Auskünften auffordern. Allerdings kann Ihre frühere Ehegattin das Gleiche von Ihnen verlangen ...
Gerade bei einem Ehezeitende vor 1992 hat sich der Wert der in der Ehezeit vorhandenen Anrechte bei nicht kontinuierlich beschäftigten Personen - z.B. bei Hausfrauen - eher verschlechtert (z. B. wegen der Bewertung der ersten Berufsjahre und beitragslosen Zeiten). Erwarten Sie deswegen nicht, dass die zusätzlichen Kindererziehungszeiten auch eine Wertverbesserung der Anrechte in der Ehezeit bewirken. Es ist vielmehr auch denkbar, dass der Wertunterschied der Summe der Versorgungen in der Ehezeit sich sogar zu Ihren Gunsten verschoben hat (insbesondere, wenn seinerzeit Anrechte der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen wurden). Damit würde ein neuer Versorgungsausgleich sogar ungünstiger für sie ausfallen.
Ein Abänderungsantrag wird auch nicht unerhebliche Gerichts- und Anwaltskosten verursachen. Fragen Sie den Anwalt ebenfalls danach.
Sollte der Abänderungsantrag nach alledem immer noch sinnvoll erscheinen und werden absehbar die hierfür gültigen Mindestgrenzen überschritten, können Sie diesen bei Gericht stellen (lassen).