Nach § 101 Abs. 3 SGB VI gilt, ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Gemäß § 268a Abs. 2 SGB VI, gilt dies nicht, wenn vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. In diesem Fall gilt auch weiterhin das sogenannte "Rentnerprivileg".
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