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Versorgungsausgleich

von fragender04.05.2010 | 12:00
1513 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich würde gerne wissen, wie sich ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung auf eine bereits laufende Em-Rente auswirkt. Würde sich der Betrag sofort erhöhen, oder erst in der Altersrente zum Tragen kommen. Danke!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 05.05.2010 | 09:01

Nach § 101 Abs. 3 SGB VI gilt, ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Gemäß § 268a Abs. 2 SGB VI, gilt dies nicht, wenn vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. In diesem Fall gilt auch weiterhin das sogenannte "Rentnerprivileg".

2 Antworten

whiskyam 04.05.2010 | 14:12
Der Versorgungsausgleich (Erhöhung oder Minderung)wirkt sich sofort auf eine laufende Rente aus, also auch auf die EM-Rente. Die Änderung wird wirksam ab dem Monat, zu dessen Beginndie Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist. Nach dem neuen Recht seit September 2009 findet beim Versorgungsausgleich die interne Teilung statt. Das heißt, die Ansprüche werden innerhalb des Versorgungssystems geteilt, in dem sie entstanden sind, z. B. innerhalb der Zusatzversorgung oder innerhalb der Betriebsrente. Dass der gesamte Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rente durchgeführt wurde, ist grundsätzlich nicht mehr der Fall. Der jetzige Hin-und-Her-Ausgleich kann dazu führen, dass Sie beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung Ihrem Partner Anwartschaften übertragen müssen, dagegen aber in der Zusatzversorgung von Ihrem Ehepartner Rentenanwartschaften übertragen bekommen.
-_-am 04.05.2010 | 22:38
Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. § 101 Abs. 3 SGB VI http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html… Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Beide geschiedene Eheleute beziehen Rente Rechtskraft des Versorgungsausgleichs 15.04.2010 Eingang beim Rentenversicherungsträger 03.05.2010 (Kenntnis) Die Änderung ist zum 01.07.2010 vorzunehmen. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt. Die beiden Geschiedenen können sich also um die Rentenanteile aus dem Versorgungsausgleich für Mai und Juni 2010 dann "kloppen". § 30 Versorgungsausgleichsgesetz http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__30.html…
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