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Versorgungsausgleich

von Nicky16.06.2010 | 08:32
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10 Antworten

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Schönen Guten Morgen, Ich habe eine frage bezüglich des Versorgungsausgleiches. Ich beziehe eine volle EM-Rente und diese bekamm ich schon vor unserer Ehe mein Mann ist Beamter bei der Stadt jetzt habe ich Angst das wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird das vielleicht meine EM-Rente gekürzt wird? Kann es sein das ich trotz EM-Renten bezug in der Ehezeit was abgezogen bekomme?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Nicky,

zunächst müssen die Anwartschaften beider Parteien innerhalb der Ehezeit berechnet werden. Es ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass sich Ihr Einkommen nach dem Versorgungsausgleich verringert, denn die aktive Zeit eines Beamten ist in der Regel eine höherwertigere Anwartschaft im Rahmen eines Versorgungsausgleichs als die Anwartschaft eines Erwerbsminderungsrentners. Letztendlich können Sie nur die Berechnung abwarten.

9 Antworten

VAam 16.06.2010 | 09:31
1. altes oder neues VA-Recht? 2. sind Sie sicher, dass Sie in der Ehezeit mehr Vorsorgeanwartschaften erworben haben als Ihr Mann? Gut, als Beamter wird man nicht reich, aber die Bezüge im aktiven Dienst dürften doch besser gewesen sein, als Ihre EM-Rente?!
Nickyam 16.06.2010 | 09:39
Neues recht.Sein bezüge sind um einiges besser als meine Rente.
VAam 16.06.2010 | 11:39
Bei der sog. internen Teilung werden alle Versorgungssysteme jew. gesondert betrachtet (Grundsatz). D.h. Sie geben ggf. aus Ihren gesetzlichen Anwartschaften ab und würden im Gegenzug Anwartschaften im Beamtensystem erhalten (was meines Wissen aber bei Kommunalbeamten noch nicht abschl. geregelt ist - insb. wie Sie da mal drankommen werden!) Suchen Sie dringend Rat bei Ihrem Anwalt - ggf. beantragen, dass alle Anwartschaften im gesetzlichen Rentensystem abgerechnet werden!
Feliam 16.06.2010 | 13:47
Im Versorgungsausgleich werden nur in der Ehezeit erworbene Ansprüche aufgeteilt. Da die EM-Rente schon vor der Ehe begonnen hat, kann sich daran nichts ändern.
hegehosaam 16.06.2010 | 13:53
Hallo Nicky, m.E. müssen Sie sich keine Gedanken machen. Zwar ist es möglich, dass sich Ihre Rentenanwartschaften im Rahmen der internen Teilung verringern. Eine Minderung des Rentenbezuges kann jedoch vermieden werden, solange Sie aus den im Beamtenversorgungssystem erworbenen Anwartschaften noch keinen Pensionsanspruch haben. In § 35 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz heißt es hierzu: "Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt." Ihnen kann daher nur empfohlen werden, nach dem Versorgungsausgleich ggf. einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Rentenversicherungströäger zu stellen. Die laufende Rente wird dann erst zu dem Zeitpunkt gekürzt, zu dem Sie auch einen Anspruch auf die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Beamtenpensionsansprüche haben.
VAam 16.06.2010 | 13:54
Hatte ich überlesen und bitte um Entschuldigung. Somit wird in der gRV nichts auszugleichen sein!
hegehosaam 16.06.2010 | 14:01
Uups, vergessen Sie das Vorstehende. Ich hatte leider auch überlesen, dass Ihre Rente schon vor Ihrer Eheschließung begann. Dann kann der Versorgungsausgleich (s. Feli) sich natürlich nicht auf Ihre laufende Rente auswirken.
Bingoam 16.06.2010 | 15:29
Scheidung hinauszögern und Trennungsunterhalt durch Ihren Anwalt einklagen. Ihre EM muß so aufgestockt werden. Fachanwalt für Scheidungsrecht kennt sich da aus. Je länger Scheidung läuft um so höher wird ihr Anspruch auf seine Pension. Sie können nur gewinnen. Pensionen sind wesentlich sicherer als Ihre EM-Renten. Bingo
Heikeam 17.06.2010 | 10:34
.... Ein Fachanwalt für Familienrecht wird (sollte) aber auch wissen, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens keinen Einfluss auf die Höhe des Versorgungsausgleichs hat, da "das Ende der Ehezeit" der Monat vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist. Heike
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