Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung wird als Folgeverfahren IMMER der Versorgungsausgleich durchgeführt. Um ihn auf Wunsch der Ehegaten auszuschließen, ist eine AUSDRÜCKLICHE Vereinbarung der Ehegatten notwendig. Die angeführten GESETZLICHEN Auschlußgründe dürften bei langer Ehedauer eher nicht zum Tragen kommen.
Der Versorgungsausgleich wird für Scheidungen, die nach August 2009 beantragt werden, grundsätzlich in den Versorgungssystemen durchgeführt, in denen der jeweilige Ehegatte abgesichert ist (sog. interne Teilung). Sie würden dann also eine Pension aus der Beamtenversorung Ihres Mannes in Höhe des halben Ehezeitanteiles erhalten.
Nur ausnahmsweise wird eine Teilung in der Weise durchgeführt, dass für Sie Anwartschaften in der Rentenversicherung begründet werden (sog. externe Teilung). Ihr Rentenanspruch würde sich dann um den erhaltenen Versorungsausgleich erhöhen.
Die Einzelheiten regelt in jedem Falle das Familiengericht (gerade bei langer Trennungsdauer). Ihr Anwalt sollte Ihnen aber die Grundzüge darstellen können.
Hallo Gabriele Heigl,
der Versorgungsausgleich wird jetzt so geregelt, dass in jedem Versorgungssystem einzeln die Anwartschaften errechnet und geteilt werden. D.h. wenn einer Beamter ist, dann gibt er die Hälfte von seiner Pension, die er während der Ehezeit erworben hat, an den Ex-Gatten ab und wenn der andere Arbeitnehmer und somit rentenversichert ist, dann gibt dieser den halben Ehezeitanteil aus der Rentenversicherung an den anderen Ehepartner ab.
Vom Prinzip erhält immer noch der Ehepartner mit den niedrigeren Werten die höhere Übertragung, nur erfolgt dies nicht mehr wie früher durch Übertragung in das Rentensystem. Es gilt weiterhin das Prinzip, dass die Ehepartner mit insgesamt gleichen Ansprüchen aus der Ehezeit hervorgehen.
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