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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Tanja29.02.2012 | 10:40
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7 Antworten

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Hallo, Kurz zum Sachverhalt ich war schon EM-Renterin vor unserer Heirat mein Ex-Mann ist Beamter bei der Stadt nun wurde der Versorgungsausgleich durchgefüht und ich muss von meiner Rente jetzt knappe 3 EP abgeben...Gibt es irgend eine Möglichkeit die Kürzung meiner Rente um die 3 EP auszusetzen oder drum rum zu kommen um die Kürzung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tanja,

Dem Beitrag von „?“ wird zugestimmt. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches muss das Familiengericht wegen § 16 Abs. 1 VersAusglG die externe Teilung bei Ihrem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchführen. Bitte prüfen Sie daher, ob das Familiengericht zu Ihren Gunsten entsprechende Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat.

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6 Antworten

oder soam 29.02.2012 | 11:18
Ja, schließen Sie den Versorgungsausgleich aus - aber dann sehen Sie auch nix von seiner Pension :-D
?am 29.02.2012 | 12:05
Da das Urteil über den Versorgungsausgleich in diesem Falle schon vorliegt, kann man den Versorgungsausgleich jetzt nicht mehr ausschließen. Wenn Sie jetzt drei Entgeltpunkte abgeben müssen, müssten Sie doch jetzt auch eigentlich im Umkehrschluss aufgrund von externer Teilung aus der Beamtenversorgung bei sich einen Bonus begründet bekommen. Dies würde doch auch jetzt schon bei Ihrer Rente berücksichtigt werden. Ansonsten gibt es keine Möglichkeit, die Kürzung auszusetzen, es sei denn, Sie würden Ihrem Exmann Unterhalt gewähren. Dies dürfte aber eher unwahrscheinlich sein, da er ja anscheinend aktiver Vollzeitbeamter ist. Deswegen sind Ihre Angaben zu dürftig, als dass man eine eindeutige Antwort geben könnte.
?am 29.02.2012 | 13:27
Das ist nicht ganz richtig, da bei Beamtenversorgungen eine interne Teilung nicht vorgesehen ist, dh. die Berechtigte erhält später keine eigene Beamtenversorgung sondern das Anrecht wird extern in der Rentenversicherung begründet und kommt bei Rentenbezug auch sofort zum Tragen. Grundsätzlich ist das VersAusglG am Prinzip der internen Teilung ausgerichtet (§ 9 VersAusglG ). Das gilt grundsätzlich auch für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. Allerdings ist es für die interne Teilung von diesen Anrechten erforderlich, dass die jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen die interne Teilung zulassen sowie die entstehenden Versorgungsansprüche aus den geteilten Anrechten regeln. § 9 Abs. 3 VersAusglG stellt dazu klar, dass eine externe Teilung gegenüber der internen Teilung nachrangig und ein Anrecht nur extern zu teilen ist, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 VersAusglG oder des § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG vorliegt. Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person in der Regel wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht bei der von ihr gewählten Zielversorgung begründet werden soll . § 16 VersAusglG stellt im Vergleich zu § 14 VersAusglG eine Sonderregelung dar. Bedeutsam wird die Vorschrift des § 16 Abs. 1 VersAusglG damit für die Dienst- und Amtsverhältnisse der Länder und Kommunen, für die eine interne Teilung noch nicht zugelassen wurde. Die Beamtinnen und Beamten dieser Länder und Kommunen sowie Richterinnen und Richter dieser Länder bestimmt somit § 16 Abs. 1 VersAusglG, dass eine externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Versorgungsträgers erfolgt. Es bleibt damit diesen Versorgungsträgern außerhalb der Bundesverwaltung eine externe Teilung - wie nach früherem Recht (Quasi-Splitting) - erlaubt, solange dort noch keine Regelungen für die interne Teilung geschaffen worden sind. Für diese Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, für die eine interne Teilung noch nicht zugelassen wurde, muss die gesetzlich vorgesehene externe Teilung so lange möglich bleiben, wie die zuständigen Versorgungsträger keine interne Teilung vorsehen. Den Ländern steht es - in Anlehnung an die Regelungen des BVersTG - frei, die Voraussetzungen für eine interne Teilung von Anrechten aus der Beamten- bzw. der Abgeordnetenversorgung für ihren Bereich zu schaffen.
hegehosaam 29.02.2012 | 12:56
Ja, die gibt es, soweit und solange Sie noch keine Zahlungsansprüche aus den Ihnen übertragenen Pensionsanwartschaften Ihres geschiedenen Mannes haben. Sie müssen einen Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger auf Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person gem. § 35 VersAusglG stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rente solange nicht gekürzt, bis Sie einen Versorgungsanspruch aus dem anderen Versorgungssystem haben. Die Kürzung der Rente wird allerdings nur in Höhe der Ihnen im anderen System gutgeschriebenen Anwartschaften, aus denen Sie (noch) keine Versorgung beziehen, ausgesetzt.
hegehosaam 29.02.2012 | 15:38
@ ? Besten Dank für die ausführliche Information. Ich werd's mir für die Zukunft merken ;-)
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