Die Ehegatten können durch Schließung einer Vereinbarungen den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Eine derartige Vereinbarung kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden.
An diese Vereinbarung ist das Familiengericht bei einer späteren Scheidung gebunden, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen.
Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird. Sofern die Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages geregelt wird, muss die notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Ehegatten erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Formvorschriften ist die Vereinbarung nichtig, d. h. der Versorgungsausgleich wird normal durchgeführt.
Außerdem unterzieht das Familiengericht die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. So wird z. B. geprüft, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im betreffenden Fall nicht sittenwidrig und damit unwirksam ist. Zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung kann es auch führen, wenn sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung gegenüber denen zum Zeitpunkt der Vereinbarung deutlich verändert haben.
Da für eine exakte Auskunft sämtliche Informationen über Ihren Fall benötigt werden und auch eine notarielle Beurkundung notwendig ist, empfehle ich Ihnen, sich bezüglich Ihrer Frage mit einem Notar oder einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen.