Richtige Antwort.
Um den Ehezeitanteil zu ermitteln, erfolgt zunächst eine vollständige Rentenberechnung aus allen Zeiten. Hier werden Zeiten bei einem ausländischen Versicherungsträger zB nach den europäischen Vorschriften den deutschen Zeiten gleichgestellt. Sie wirken hier indirekt rentensteigernd, weil zB. der Durchschnitt für die Bewertung der beitragslosen Zeiten ansteigt (Berechnung nach zwischen- oder überstaatlichen Recht). Weil aber vermieden werden soll, dass die deutsche Rente - warum auch immer - mit den ausländischen Zeiten niedriger ausfällt, wird auch eine Rente nach rein innerstaatlichen Recht berechnet. Der höhere Wert ist dann maßgeblich.
Für die Auskunft an das Familiengericht wird dann aus dieser Berechnung der Anteil ermittelt und mitgeteilt, welcher auf die maßgebliche Ehe-/Partnerschaftszeit entfällt. Dieser Anteil wird in der Regel auf den anderen Ehegatten übertragen.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung