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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich - ein Ehepartner ist schon Rentner

von Claudia Breuer11.05.2020 | 11:06
603 Ansichten
6 Antworten
Ich bin seit 5 Jahren verheiratet und mein Mann ist seitdem Rentner. Ich bin immer noch voll berufstätig - auch noch 2 weitere Jahre. Wenn es jetzt zur Scheidung kommt, werden mir von meinem Rentenkonto Entgeltpunkte abgezogen und meinem Mann gutgeschrieben, obwohl er jetzt schon eine weit höhere Rente erhält, als ich jemals erhalten werde. Er hat jetzt schon ca. 1.700,- Euro Rente netto. Ich werde einmal ca. 1.350,- bis 1400,- Euro Rente netto habe, wenn ich noch 2 weitere Jahre voll berufstätig bleibe. Würde er also noch mehr Rente bekommen und ich weniger, als wenn ich nicht geschieden würde? Oder behalte ich meine Rentenpunkte, da seine Rente ja sowieso viel höher ist? Ich hoffe auf eine Antwort und bedanke mich schon im Voraus. Claudia Breuer

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 11.05.2020 | 11:45

Hallo Claudia Breuer,

beim Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt.

Das bedeutet, dass Sie bei einer Scheidung von Ihren während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechten die Hälfte an Ihren Ehemann abgeben müssten. Sollte er umgekehrt während der Ehezeit wegen seines Rentenbezugs keine Rentenanrechte erworben haben, müsste er auch nichts abgeben.

Es könnte natürlich sein, dass Sie beide auch in anderen Versorgungssystemen Anrechte während der Ehezeit erworben haben. Diese wären dann auch hälftig zu teilen.

In Ausnahmefällen wird ein Versorgungsausgleich nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) teilweise oder ganz ausgeschlossen, wenn er unbillig wäre. Die Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das Familiengericht. Sie sollten mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, ob diese Regelung gegebenfalls für Sie in Betracht kommt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 11.05.2020 | 17:54

Hallo Claudia Breuer,

wie karin geschrieben hat, ist es grundsätzlich möglich, dass die Ehegatten durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen.

Einen solche Vereinbarung kann entweder bei einem Notar oder bei der Scheidungsverhandlung vor dem Familiengericht geschlossen werden.

Allerdings darf die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht zu Lasten eines Ehegatten gehen. Daher muss die Vereinbarung diesbezüglich vom Familiengericht überprüft werden. Sollte die Vereinbarung nicht ausgewogen sein, kann das Familiengericht davon abweichen.

Sie sollten sich daher - wenn Sie eine Vereinbarung in Betracht ziehen - von Ihrem Rechtsanwalt darüber beraten lassen, wie eine wirksame Vereinbarung gestaltet sein könnte. Außerdem kommt eine Vereinbarung auch nur in Frage, wenn Ihr Ehemann dem zustimmt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Claudia Breueram 11.05.2020 | 12:07
Liebes Expertenteam, vielen Dank für Ihre so schnelle Antwort, die leider für mich keine gute ist. Hier werde ich mich wohl mit einem Anwalt besprechen müssen, da ich der Meinung bin, dass ich dann im Scheidungsfall mehr als benachteiligt wäre. Meine jetzt schon viel geringere Rente würde noch geringer ausfallen und seine viel höhere würde noch steigen ... Das kann doch nicht im Sinne des Versorgungsausgleiches sein! Beste Grüße Claudia Breuer
Balduram 11.05.2020 | 13:24
Claudia Breuer schrieb

Liebes Expertenteam,

vielen Dank für Ihre so schnelle Antwort, die leider für mich keine gute ist.

Hier werde ich mich wohl mit einem Anwalt besprechen müssen, da ich der Meinung bin, dass ich dann im Scheidungsfall mehr als benachteiligt wäre. Meine jetzt schon viel geringere Rente würde noch geringer ausfallen und seine viel höhere würde noch steigen ...

Das kann doch nicht im Sinne des Versorgungsausgleiches sein!

Beste Grüße

Claudia Breuer

Im Gegensatz zu sozialen Leistungen findet beim VA keine Bedürftigkeitsprüfung statt. Sofern sich die Erwerbsbiographien nicht ähneln oder sich die Parteien nicht auf eine Aussetzung einigen, hat immer einer die A... karte! Egal, ob wie bei Ihnen die Rente jetzt schon höher ist, oder sich nach erfolgtem VA die Rente des Begünstigten später erhöht. VA ist der letzte Müll. Auch die immer angeführte Hausfrau, welche die Kinder hatte, bekommt viel zu viel!Zwar konnte die nicht arbeiten, ist aber vom Ehemann genährt und gekleidet worden. Die schluckt dann noch die halbe Rente und wenn sie später dann selbst arbeitet, hat sie mehr Rente, als ihr ehemaliger Mann, wäre also überhaupt nicht bedürftig!
karinam 11.05.2020 | 17:36
Hallo Claudia, bei mir war es ähnlich. Ehepartner schon einige Jahre Rentner. Insgesamt 17 Jahre verheiratet. Mittlerweile bin ich auch in Rente. Lt. Versorgungsausgleich hätte ich ca. 100 Euro Rente "abgeben" müssen, weil ich noch ca. 6 Jahre voll gearbeitet habe als er schon in Rente war. Ich denke, du solltest abwarten, was bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches rauskommt. Wir haben uns dann geeinigt, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, was natürlich voraussetzt, daß man gegenseitig fair ist. Ihr müßt das notariell festhalten lassen und das Schreiben am Tag der Scheidung vorlegen. Kostet aber auch Geld und sollte "abgewogen" werden, ob die Differenz der Rente das Geld für den Notar wert ist.
W°lfgangam 11.05.2020 | 18:03
Claudia Breuer schrieb

Liebes Expertenteam,

vielen Dank für Ihre so schnelle Antwort, die leider für mich keine gute ist.

Hier werde ich mich wohl mit einem Anwalt besprechen müssen, da ich der Meinung bin, dass ich dann im Scheidungsfall mehr als benachteiligt wäre. Meine jetzt schon viel geringere Rente würde noch geringer ausfallen und seine viel höhere würde noch steigen ...

Das kann doch nicht im Sinne des Versorgungsausgleiches sein!

Beste Grüße

Claudia Breuer

Hallo Claudia Breuer, der Gesetzgeber entscheidet hier grundsätzlich nicht nach fair und unfair, gut und böse, sondern setzt zunächst den Grundsatz der 'Halbteilung' der _im Ehezeitraum erworbenen Altersversorgungsanrechte_. Nehmen Sie den Fall, er wäre noch beschäftigt, selbständig tätig und zahlt auch keine Rentenbeiträge ...der Fall wäre identisch = im Versorgungsausgleich ist das zu teilen, was in die Versorgungssysteme gezahlt worden. Härtefallregelungen, wie auch von der Halbteilung abweichende Regelungen, sind zu berücksichtigen *). Ggf. geht was über die ermittelten Kapitalbeträge zu regeln. Daher die Berechnungen zunächst abwarten und das ganze dann mit dem Anwalt beratschlagen. @karin hat das schon richtig erkannt, auch im Hinblick auf gegenseitige Fairness. *) den 'alten Sack' habe ich auch noch rund um die Uhr gepflegt neben meiner Vollbeschäftigung Gruß w.
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