Hallo Claudia Breuer,
beim Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt.
Das bedeutet, dass Sie bei einer Scheidung von Ihren während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechten die Hälfte an Ihren Ehemann abgeben müssten. Sollte er umgekehrt während der Ehezeit wegen seines Rentenbezugs keine Rentenanrechte erworben haben, müsste er auch nichts abgeben.
Es könnte natürlich sein, dass Sie beide auch in anderen Versorgungssystemen Anrechte während der Ehezeit erworben haben. Diese wären dann auch hälftig zu teilen.
In Ausnahmefällen wird ein Versorgungsausgleich nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) teilweise oder ganz ausgeschlossen, wenn er unbillig wäre. Die Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das Familiengericht. Sie sollten mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, ob diese Regelung gegebenfalls für Sie in Betracht kommt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Claudia Breuer,
wie karin geschrieben hat, ist es grundsätzlich möglich, dass die Ehegatten durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen.
Einen solche Vereinbarung kann entweder bei einem Notar oder bei der Scheidungsverhandlung vor dem Familiengericht geschlossen werden.
Allerdings darf die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht zu Lasten eines Ehegatten gehen. Daher muss die Vereinbarung diesbezüglich vom Familiengericht überprüft werden. Sollte die Vereinbarung nicht ausgewogen sein, kann das Familiengericht davon abweichen.
Sie sollten sich daher - wenn Sie eine Vereinbarung in Betracht ziehen - von Ihrem Rechtsanwalt darüber beraten lassen, wie eine wirksame Vereinbarung gestaltet sein könnte. Außerdem kommt eine Vereinbarung auch nur in Frage, wenn Ihr Ehemann dem zustimmt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Liebes Expertenteam,
vielen Dank für Ihre so schnelle Antwort, die leider für mich keine gute ist.
Hier werde ich mich wohl mit einem Anwalt besprechen müssen, da ich der Meinung bin, dass ich dann im Scheidungsfall mehr als benachteiligt wäre. Meine jetzt schon viel geringere Rente würde noch geringer ausfallen und seine viel höhere würde noch steigen ...
Das kann doch nicht im Sinne des Versorgungsausgleiches sein!
Beste Grüße
Claudia Breuer
Liebes Expertenteam,
vielen Dank für Ihre so schnelle Antwort, die leider für mich keine gute ist.
Hier werde ich mich wohl mit einem Anwalt besprechen müssen, da ich der Meinung bin, dass ich dann im Scheidungsfall mehr als benachteiligt wäre. Meine jetzt schon viel geringere Rente würde noch geringer ausfallen und seine viel höhere würde noch steigen ...
Das kann doch nicht im Sinne des Versorgungsausgleiches sein!
Beste Grüße
Claudia Breuer
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